Kategorie: Vermietung / Verpachtung |
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Frage: Relevantes Kriterium des Eigentumüberganges bei Erbschaft |
| Gefragt am 27.05.2011 09:25 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Einkommensteuerlich ist die Einkommensquelle den Erben ab dem Todestag des Erblassers zuzurechnen. Ab diesem Tag erzielen der oder die Erben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der Erwerb erfolgt unentgeltlich. Daher wird die Absetzung für Abnutzung des Erblasers fortgeschrieben. Ein noch nicht verbrauchtes Abschreibungsvolumen bleibt damit erhalten. Nebenkosten aus der Umschreibung und Testamentvollstreckung bleiben in diesem Zusammenhang unberücksichtigt. Das Finanzamt wird zumindest die Mietveträge prüfen, um die angegebenen Mietzahlungen nahzuvollziehen. Weiterhin sind die Aufwendungen zu belegen. Aus der Übertragung ist es sinnvoll den Erbschein beizufügen. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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