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Mietvertrag zw. geschäftsführendem Gesellschafter und GmbH

Gefragt am 07.02.2011
11:49 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 9301

 

Ich gründe aktuell eine GmbH, in der ich beherrschender Gesellschafter (95%) sein werde. Meine (bereits seit längerem) privat angemietete Wohnung möchte ich nun teilweise als Arbeitsplatz nutzen, da die GmbH keine anderweitigen Geschäftsräume haben wird.
Ich möchte daher einen Mietvertrag zwischen mir und der GmbH abschließen, der steuerlich korrekt formuliert ist. Zur Illustration seien noch folgende Determinanten genannt: Wohnfläche gesamt = 100m², Arbeitszimmer = 30m², Miete = 800€, Nebenkosten = 200€

Dabei ergeben sich folgende Fragen:
1. Können neben der Miete auch die Nebenkosten pauschal abgegrenzt werden (d.h. GmbH-Brutto-Miete: 300€) ?
2. Ist die Miete umsatzsteuerpflichtig (d.h. GmbH-Brutto-Miete: 357€) ?
3. Wenn 2. mit "ja" beantwortet wird, erhöht die Umsatzsteuer für mich als Privatperson meine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder muss ich die Umsatzsteuer separat abführen ?
4. Das Arbeitszimmer ist nicht separiert vom übrigen Wohnraum und könnte aus Sicht des Finanzamts auch für private Zwecke genutzt werden. Ist ein Ausschluss der privaten Nutzung im Mietvertrag sinnvoll oder aufgrund meiner Gesellschafterstellung ohnehin belanglos ?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 07.02.2011
11:49 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 07.02.2011 18:19 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 9301

Antwort unseres Experten

Lieber Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Honorars möchte ich Ihnen eine Ersteinschätzung des Sachverhalts erteilen:

Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Nutzung des Arbeitszimmers in erster Linie Ihren Interessen als Arbeitnehmer (Geschäftsführer) oder dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (der GmbH) dient.

Im ersten Fall stellen die Zahlungen an Sie als Gesellschaftergeschäftsführer Arbeitslohn dar. Es liegt kein Mietverhältnis vor. Kann allerdings ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers (der GmbH) dargestellt werden, sind die Zahlungen als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln ...



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