Kategorie: Vermietung / Verpachtung |
|---|
Frage: Mietvertrag zw. geschäftsführendem Gesellschafter und GmbH |
| Gefragt am 07.02.2011 11:49 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039 |
|
Ich gründe aktuell eine GmbH, in der ich beherrschender Gesellschafter (95%) sein werde. Meine (bereits seit längerem) privat angemietete Wohnung möchte ich nun teilweise als Arbeitsplatz nutzen, da die GmbH keine anderweitigen Geschäftsräume haben wird. |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von StB Kiehne Katja Kiehne (Profil ansehen)
Lieber Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Honorars möchte ich Ihnen eine Ersteinschätzung des Sachverhalts erteilen: Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Nutzung des Arbeitszimmers in erster Linie Ihren Interessen als Arbeitnehmer (Geschäftsführer) oder dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (der GmbH) dient. Im ersten Fall stellen die Zahlungen an Sie als Gesellschaftergeschäftsführer Arbeitslohn dar. Es liegt kein Mietverhältnis vor. Kann allerdings ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers (der GmbH) dargestellt werden, sind die Zahlungen als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu behandeln. In diesem Fall sind Ihre Fragen wie folgt zu beantworten: 1. Bei einem Mietvertrag zwischen einem beherrschendem Gesellschaftergeschäftsführer und der GmbH muss dieser Vertrag einem Drittvergleich standhalten. Andernfalls wird die Finanzverwaltung eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschaft annehmen. Sie können zwar eine pauschale monatliche Abschlagzahlung vereinbaren, nach Ablauf des Jahres muss dann wie bei anderen Mietverhältnissen auch eine Endabrechnung erfolgen. Bei Überzahlung muss eine Erstattung an die GmbH erfolgen, bei zu geringer Nebenkostenvorauszahlung muss die GmbH den noch verbleibenden Betrag an Sie als Vermieter entrichten. 2. Sie haben die Wahl umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig an die GmbH zu vermieten, wenn die GmbH umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausübt. Wenn Sie zur Umsatzsteuerpflicht optieren, müssen gelten Sie umsatzsteuerlich als Unternehmer und müssen die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. 3. Im Urteil des Finanzgerichts München vom 07.10.2008 13-K 1037/06 wird unter anderem ausgeführt, dass "wenn die Beteiligten eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raumes getroffen haben, es ein Indiz sein kann, für das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers". In dem Fall wäre eine solche Vereinbarung über den ausschluss der Privatnutzung ggf. hilfreich, allerdings wie im Urteil wenige Sätze später ausgeführt wird, alleine auch nicht aus, dass die Zahlung der "Miete" als Arbeitslohn zu erfassen ist. Mit freundlichen Grüßen Katja Kiehne Steuerberaterin Master of Business Consulting (M.BC.) Dipl.-Finanzwirtin (FH) |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Vermietung / Verpachtung!
