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Kategorie: Vermietung / Verpachtung

Frage: Mietfreie Überlassung einer Eigentumswohnung

Gefragt am 04.07.2011 17:14 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034

Meine im Ausland lebende Tochter möchte in Deutschland eine Eigentumswohnung kaufen, die von mir (der Mutter) mietfrei genutzt werden soll. Von mir soll nur das monatliche Hausgeld getragen werden. Wie verhält es sich hier mit der Besteuerung ? Muss meine Tochter bei mietfreier Überlassung an mich Zweitwohnsitzsteuer zahlen ? Können die Werbungskosten trotzdem steuerlich abgesetzt werden von meiner Tochter. Wenn ein fiktives Mietverhältnis gegründet werden sollte mit Zahlung von 66 % der ortsüblichen Vergleichsmiete, reicht zum Nachweis beim Finanzamt die Vorlage des Mietvertrages aus oder muss über die Kontoauszüge der Zahlungsfluss nachgewiesen werden ?

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die mietfreie Überlassung der Wohnung wäre ein einkommensteuerlich unbeachtlicher Vorgang, da keine Einkünfte erzielt werden. Werbungskosten können dann nicht abgesetzt werden. Diese setzen die Absicht voraus Mieteinnahmen zu erzielen. Gleiches gilt bei einer zu weniger als 50% der ortsüblichen Miete vereinbarten Überlassung.

Ein "fiktives" Mietverhältnis genügt selbstverständlich nicht, um Vermietungseinkünfte zu erlangen. Gerade in den letzten Jahren unterliegen Angehörigen-Mietverhältnisse einer strengen Prüfung, bei der auch der Zahlungsfluss nachgewiesen werden muss.

Den vollen Werbungskostenabzug erhalten Sie bei einem offiziell durchgeführten Mietrverhältnis, das einem Fremdvergleich standhält, und die vereinbarte Bruttomiete mindestens 75% der ortsüblichen Miete beträgt. Beträgt Sie zwischen 50% und 75% muss zudem eine langjährige, positive Überschussprognose abgegeben werden.

Zweitwohnungssteuer ist zuzahlen, wenn in der betreffenden Gemeinde Zweitwohnungssteuer erhoben wird und die Wohnung kein Hauptwohnsitz der nutzenden Person ist.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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