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Kategorie: Vermietung / Verpachtung

Frage: Grunderwerbssteuer

Gefragt am 25.12.2010 20:13 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich nahm an einer Versteigerung im Amtsgericht für eine Eigentumswohnung teil.
Im Vorfeld schloß ich eine Bietervereinbarung mit der versteigernden Bank ab. Die Bank wollte nach fünf Versteigerungen die Wohnung endlich los werden.

Hier wurde vereinbart, dass ich bis zu einem Betrag von 80.000 EUR mitbieten könne aber nur 45.000 EUR zu zahlen hätte.
Für die Eigentumswohnung wurde bis auf einen Betrag von 78.000 EUR beboten. Ich erhielt auch den Zuschlag für 78.000 EUR.

Auf Grund der Bietervereinbarung mußte ich jedoch nur 45.000 EUR zahlen und ich überwies nur 45.000 EUR für den Zuschlag.

Welcher Betrag ist die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbssteuer.

Vielen Dank

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen
Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 GrEStG ist Bemessungsgrundlage das Meistgebot. Danach ist das Meistgebot stets in voller Höhe mit seinem vollen Nennwert als Bemessungsgrundlage anzusetzen.

Häufig einigen sich Gläubiger, Schuldner und Ersteher im Versteigerungsverfahren jedoch dahingehend, dass der Ersteher nicht das volle Meistgebot sondern tatsächlich einen geringeren Betrag leistet und sich der Gläubiger hinsichtlich des ausstehenden Betrages für befriedigt erklärt.

In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob das in dem Zuschlagbeschluss ausgewiesene Meistgebot oder vielmehr der tatsächlich geleistete Erwerbspreis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden müssen.

Die Rechtsprechung vertritt bislang die Ansicht, dass das Meistgebot auch dann anzusetzen ist, wenn die Beteiligten außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens andere private Vereinbarungen treffen (BFH BStBl II 1972, 709; BFH BStBl II 1985, 339). Derartige private Vereinbarungen könnten auch nicht gemäß § 16 Absatz 3 GrEStG zur Herabsetzung der Gegenleistung berücksichtigt werden (BFH a.a.O.).

Meiner Ansicht nach handelt es sich im vorliegenden Fall um eine relevante Erwerbspreisminderung im Sinne des § 16 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG zumindest in analoger Anwendung.
Gemäß § 16 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG ist in der nachträglichen Kaufpreisminderung durch die Bietervereinbarung eine Herabsetzung der Gegenleistung zu sehen.

Sie sollten versuchen das Finanzamt, mit Hinweis auf diese Argumentation, zu überzeugen. Große Erfolgsaussichten sehe ich jedoch im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung derzeit nicht.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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