Kategorie: Vermietung / Verpachtung |
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Frage: Grunderwerbssteuer |
| Gefragt am 25.12.2010 20:13 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 GrEStG ist Bemessungsgrundlage das Meistgebot. Danach ist das Meistgebot stets in voller Höhe mit seinem vollen Nennwert als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Häufig einigen sich Gläubiger, Schuldner und Ersteher im Versteigerungsverfahren jedoch dahingehend, dass der Ersteher nicht das volle Meistgebot sondern tatsächlich einen geringeren Betrag leistet und sich der Gläubiger hinsichtlich des ausstehenden Betrages für befriedigt erklärt. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob das in dem Zuschlagbeschluss ausgewiesene Meistgebot oder vielmehr der tatsächlich geleistete Erwerbspreis als Bemessungsgrundlage herangezogen werden müssen. Die Rechtsprechung vertritt bislang die Ansicht, dass das Meistgebot auch dann anzusetzen ist, wenn die Beteiligten außerhalb des Zwangsversteigerungsverfahrens andere private Vereinbarungen treffen (BFH BStBl II 1972, 709; BFH BStBl II 1985, 339). Derartige private Vereinbarungen könnten auch nicht gemäß § 16 Absatz 3 GrEStG zur Herabsetzung der Gegenleistung berücksichtigt werden (BFH a.a.O.). Meiner Ansicht nach handelt es sich im vorliegenden Fall um eine relevante Erwerbspreisminderung im Sinne des § 16 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG zumindest in analoger Anwendung. Gemäß § 16 Absatz 3 Nr. 1 GrEStG ist in der nachträglichen Kaufpreisminderung durch die Bietervereinbarung eine Herabsetzung der Gegenleistung zu sehen. Sie sollten versuchen das Finanzamt, mit Hinweis auf diese Argumentation, zu überzeugen. Große Erfolgsaussichten sehe ich jedoch im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung derzeit nicht. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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