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Ermittlung der 66% Miete nach § 21 EstG f. 2012 / inkl. Betriebskosten o. ohne ?

Gefragt am 19.07.2012
17:24 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7444

 

2012 Vermietung an Angehörige § 21 Estg:

gem. Berlin Senatsverwaltung für Finanzen, Aktenzeichen III B-S 2253-1/2012-2 : Ermittlung der ortsüblichen Miete für Ein- und Zweifamilienhäuser
- soll zur Prüfung einer verbilligten Überlassung nach § 21 Abs. 2 Estg die Netto-Kaltmiete + Wohnqualitätszuschlag + Betriebskosten herangezogen werden.

Sind die Betriebskosten tatsächlich mit in die Basis für die 66% einzurechnen?
Entsprechen dann diese Einnahmen iHv 66% nur der Zeile 11 (2011) in der Est.erklärung und die Betriebskostenumlagen müssen zusätzlich eingenommen werden und in Zeile 13 eingetragen werden?

Meinem Verständnis nach wären dann in Zeile 11 (66%)und in Zeile 13 (100%) Betriebskosten enthalten - also 166%

Bisher (2011) hatte ich = 56% der Nettokaltmiete in der Zeile 11 angegeben und die Betriebskosten zzgl. Nachzahlung Vorjahr in der Zeile 13.
Die Betriebskosten wurden bisher zu 100% als Werbungskosten anerkannt.

Ich würde die Miete für Zeile 11 so ansetzen:
ortsübliche Netto-Kaltmiete (bekannt)
+ Wohnqualitätszuschlag (bekann)
Summe x mind. 66% = neue Miete
Die Betriebskosten würde ich weiterhin zusätzlich als Abschläge einnehmen und zzgl. der Nachzahlungen VJ in der Zeile 13 erfassen.
Kann ich das so machen oder müssen doch insges. 166% der Betreibskosten eingenommen werden, damit die Werbunskosten zu 100% anerkannt werden?

Über eine zeitnahe Antwort würde ich mich sehr freuen.

würde ich weiterhin die vereinnahmten Abschläge der Betre

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 19.07.2012
17:24 Uhr
 Michael Herrmann Michael Herrmann Beantwortet am 19.07.2012
17:57 Uhr

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Beantwortet am 19.07.2012 17:57 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 7444

Antwort von Michael Herrmann (Frage zu Vermietung / Verpachtung)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die Vergleichsrechnung, ob eine auf die ortübliche Vergleichsmiete bezogene verbilligte Überlassung unter 66% der ortsüblichen Miete vorliegt, hat nichts mit den Eintragungen in der Anlage V zu tun ...



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