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AfA für nachträgl. angebauten Balkon

Gefragt am 22.07.2012
21:34 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 21973

 

Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir haben 2011 an die vermietete Dachwohng unseres Hauses (Bj1994)einen Balkon angebaut.Wie sind die Kosten für Vorstell-Balkon(8000,-) u. Fenster/Tür-Einheit (2600.-) jetzt absetzbar ?
1) Ist es zwingend, dass Balkon + Fenster/Tür eine Maßnahme
sein müssen, oder kann das Fenster (starke Abnutzg!) auch separat als Erhaltungsaufwand abgesetzt werden ?
Beim Balkon ist dies wohl - trotz der geringen Maße - nicht möglich ?
2) Der Vorstellbalkon ist an Hauswand und auf den Stützen ab
schraubbar und theoretisch mit Kran versetzbar. Könnte er auch als eigenes Wirtschaftsgut angesehen werden mit AfA für ca.10 Jahre,und aus Kulanz für Fenster/Tür dies auch?
3) Das Finanzamt wird sicher den Balkon (oder beides) als nachträgl.Anschaffungskosten einordnen, die 10.600 € zur Restschuld der vermieten Whg hinzufügen und dann alles jährlich mit 1,25 % AfA verrechnen. Grotekt dann aller-dings: der (rostanfällige)Balkon wird dann erst in ca. 90 Jahren abgeschrieben !!Das ganze Haus bereits in 40 Jahren. Es muss doch noch eine vernünftigere AfA-Lösung geben!

Herzlichen Dank im voraus für Ihre Antwort!
(ausführlichere Daten im Anhang)

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 22.07.2012
21:34 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 23.07.2012 07:35 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 21973

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragensteller,


Ihre Frage möchte ich gerne im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes zusammen mit den Regeln des Online Portals beantworten. Meine Antwort bezieht sich auf den von Ihnen dargestellten Sachverhalt.

Ihre Baumaßnahmen, dass einsetzen der Tür und der Anbau des Balkons, führen zu nachträglichen Herstellungskosten, da es sich um eine Verbesserung Ihrer vermieteten Wohnung handelt und nicht um eine reine Ersatzhandlung.

Die nachträglichen Herstellungskosten erhöhen im Jahr des Nutzungsbeginns Ihre Bemessungsgrundlage für Ihre Abschreibungen ...



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