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Kategorie: Vermietung / Verpachtung

Frage: Abschreibung einer teilvermieteten Eigentumswohnung

Gefragt am 31.08.2011 18:19 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Abschreibung einer teilvermieteten Eigentumswohnung , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag, ich habe 1999 für 350.000 EUR eine Eigentumswohnung mit 170 m² Wohnfläche und großem Garten in einem Zweifamilienhaus gekauft, die ich bis 2007 nur selber genutzt habe. Seit 2008 vermiete ich nun 73 m2 inkl. Gartenbenutzung. Kann ich in meiner Steuererklärung

Guten Tag,

ich habe 1999 für 350.000 EUR eine Eigentumswohnung mit 170 m² Wohnfläche und großem Garten in einem Zweifamilienhaus gekauft, die ich bis 2007 nur selber genutzt habe. Seit 2008 vermiete ich nun 73 m2 inkl. Gartenbenutzung. Kann ich in meiner Steuererklärung 2009 jetzt eine Abschreibung (linear, 2%) geltend machen und welchen Betrag muss ich als Beschaffungswert in meinem Steuererklärungsprogramm einsetzen, von dem ja dann automatisch die 2% berechnet werden ?
Vielen Dank und freundliche Grüße !

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Sie müssen aus den Anschaffungskosten (Kaufpreis, Notar- Grundbuch- und Gerichtsgebühren) zunächst den Anteil für den Grund und Boden herausrechnen. Falls dieser nicht im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen ist, was regelmnäßig der Fall ist, muss der Anteil geschätzt werden. Hierzu kann der Bodenrichtwert (1999) Ihrer Gemeinde dienen. Dieser wird aus Verkäufen in der Umgebung ermittelt. Bausachverständige bzw. Grundstücksmakler können hierzu Auskunft geben.
Der ermittelte Restbetrag sind die abschreibbaren Gebäudeanschaffungskosten. Dieser wird nach Wohnflächen aufgeteilt. Der auf die vermietete Wohnfläche entfallende Teil (73/170) ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung. Beachten Sie bei der Abschreibung, dass Sie für den Zeitraum 1999-2007 (9 Jahre) keine Abschreibung geltend machen können. Der Abschreibungszeitraum beträgt also keine 50 sondern nur 41 Jahre.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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