Kategorie: Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit |
|---|
Frage: Steuerhaftung nach § 10b Abs. 4 EStG |
| Gefragt am 03.12.2009 18:19 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
|
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Guten Tag, diese Frage muss nicht binnen 1 Stunde beantwortet werden, das hat Zeit. Weitere Fragen zum Thema "Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit" lesen! |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Änderungen oder Hinzufügen von Informationen können die steuerrechtliche Würdigung beeinflussen. Dies vorweggeschickt, beantworte ich Ihre Frage wir folgt: Zunächst einmal ist jegliches "Mogeln" in der Buchhaltung selbstverständlich untersagt. Dies ergibt sich bereits aus den (zwar nicht kodifizierten, aber trotzdem gültigen) Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung. Wenn es darüber hinaus dazu dient, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu erhalten, sind m. E. durchaus die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt. Ich weise Sie in diesem Zusammenhang darauf hin, daß § 370 AO eine Strafvorschrift darstellt, während § 378 AO nur eine Ordnungswidrigkeit ist. Die Rechtsfolgen des § 370 AO sind weitaus schärfer, da hier sogar Gefängnisstrafen drohen können. Strafbar machen sich hier neben den gesetzlichen Vertretern des Vereins unter Umständen auch diejenigen, die die Buchhaltung durchführen, sofern ihnen bewußt ist, daß ein steuerliches Fehlverhalten vorliegt. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen aus § 370 AO drohen darüber hinaus für die handelnden Personen noch Haftungsfolgen aus § 71 AO. Hiernach haften die an einer Steuerhinterziehung beteiligten Personen persönlich für die verkürzten Steuern. Die Regelung in § 10b Abs. 4 EStG ist davon völlig unabhängig zu sehen, da hier nur die Haftung des Vereins für die entgangene Steuer gesetzlich verankert wird. Diese Vorschrift hat keinen Strafcharakter, sondern dient nur der Sicherung des Steueraufkommens. Ich empfehle Ihnen dringend, den Sachverhalt mit einem Kollegen vor Ort zu besprechen und dabei insbesondere die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO zu erörtern. Zwar kommen dann Steuernachzahlungen auf den Verein und ggf. die gesetzlichen Vertreter aus den Haftungsgrundlagen zu, die Strafbarkeit ist aber aufgehoben. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Wirtschaftsprüfer Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit" lesen! |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Vereinsbesteuerung / Gemeinnützigkeit!
| Bewertung | ||
|---|---|---|
| 2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Steuerberaters? |
|
5,0 |
| 1. Wie hilfreich war die Antwort des Steuerberaters? |
|
5,0 |
| 3. Wie empfehlenswert ist der Steuerberater? |
|
5,0 |
