Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Vermietung eines Ferienhauses |
| Gefragt am 03.06.2010 17:40 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Guten Tag, |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. Die Vermietung einer Ferienwohnung ist umsatzsteuerpflichtig. Bei Kleinunternehmern (Umsatz des Vorjahres max. 17.500 € UND voraussichtlicher Umsatz des laufenden Jahres max. 50.000 €) wird die Umsatzsteuer nicht erhoben. Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Hierbei ist die Grenze von 17 500 EUR und nicht die Grenze von 50 000 EUR maßgebend. Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17 500 EUR nicht überschreitet Wird die unternehmerische Tätigkeit im laufe des Jahres aufgenommen ist die Umsatzgrenze anteilig zu berechnen. In Ihrem Fall 11.667 € (17.500 x 8/12). Da die Kleinunternehmerregelung bei Ihnen keine Anwendung findet, ist aus den Einnahmen die Umsatzsteuer zu berechnen und an das Finanzamt abzuführen. Auf der anderen Seite kann die in den Ausgaben enthaltene Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden. Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater |
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