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Kategorie: Umsatzsteuer

Frage: U-Steuerstattung im Folgejahr führt zu fiktiver Gewinnerhöhung

Gefragt am 24.11.2011 22:02 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034
Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen) U-Steuerstattung im Folgejahr führt zu fiktiver Gewinnerhöhung , 4.7 von 5 bei 1 Bewertungen Aufgrund hoher Reparaturkosten an einem verunfallten, hochwertigen PKW im Herbst 2009 fiel eine erhebliche U-Steuererstattung an. Diese wurde erst in 2010 ausgezahlt, weil die entspr. Voranmeldung für das IV. Quartal ja erst im Januar 2010 abgegeben wird. In 2010 wurde ein nicht unerheblich h

Aufgrund hoher Reparaturkosten an einem verunfallten, hochwertigen PKW im Herbst 2009 fiel eine erhebliche U-Steuererstattung an.
Diese wurde erst in 2010 ausgezahlt, weil die entspr. Voranmeldung für das IV. Quartal ja erst im Januar 2010 abgegeben wird.
In 2010 wurde ein nicht unerheblich höherer Gewinn erwirtschaftet als in 2009.
Da nun die Erstattung den Gewinn (EÜR)in 2010 ganz erheblich weiter erhöht, entsteht durch diese fiktive Gewinnerhöhung eine sehr hohe Steuerlast und weitere Nachteile.
(Es müssen praktisch Steuern auf Steuern gezahlt werden).

Gibt es irgendeinen Ausweg aus dieser Situation, z.B. nachträgliche Zuordnung zu 2009 o.ä.?

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Antwort

Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

herzlichen Dank für Ihre Anfrage, welche ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte:

Beim Ansatz der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und -Erstattungen ist die Rechtsprechung des BFH (BFH Urteil vom 01.08.2007 - XI R 48/05) zu berücksichtigen, der diese Zahlungen als wiederkehrend im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG eingestuft hat. Damit gilt die 10 Tage-Regel nach Abschlussstichtag für die Zuordnung zum Geschäftsjahr.
Dem folgt auch das BMF-Schreiben vom 10.11.2008 (IV C 3 - S 2226/07/10001).

Das bedeutet in Ihrem Fall, dass Vorauszahlungen und Erstattungen aufgrund von Voranmeldungen noch im Wirtschaftsjahr 2009 zu erfassen sind, wenn sie bis zum 10.1.2010 ab- bzw. zugeflossen sind.

Ich hoffe ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

Nachfrage
Inzwischen ist der Steuerbescheid für 2010 angekommen, die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen.

Die Nach-Frage lautet, ob es Sinn macht, die Sache weiter zu verfolgen oder man es einfach so hinnehmen muss:

Das FA hat den Gewinn 2010 um rd. 7100 Euro erhöht, durch U-Steuerstattungen, die ihren Ursprung in 2009 hatten. D.h., dass diese Beträge derzeit von mir gezahlt worden sind , ohne irgendwelche steuerlichen Vorteile zu bewirken.
Die Erstattungen erfolgten mit einer Summe von 3512,- am 11.1.2010 (Überweisungsdatum FA, Gutschrift erfolgte am 14.) und die weiteren Beträge nach Erstellung des Steuerbescheides, z.T. unter Verrechnungen mit anderen Steuern im November 2010.

Es ist doch ein großes Unrecht, dass diese Beträge nun sehr heftig besteuert werden - sie sind ja kein Einkommen, sondern lediglich eine Erstattung früher von mir bezahlter Beträge.

Eine schriftliche Anfrage beim Finanzamt ergab, dass es nicht anders machbar ist.
Muß man das wirklich auf das Konto "Erfahrungen" wegbuchen?? Oder hätte eine Aufarbeitung durch einen StB evtl. Erfolgsaussichten - auch im Hinblick auf die Kosten dafür?

RĂĽckantwort
Die 10 Tagesgrenze ist eine Höchstgrenze, die auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert wird. An irgendeiner Stelle muss halt der Strich gezogen werden.

Die negativen Auswirkungen der Zusammenballung von Einnahmen und Ausgaben in einem Veranlagungszeitraum sind als systembedingte Folge des Zufluss- und Abflussprinzips (§11 EStG) grundsätzlich hinzunehmen, da dem Steuerpflichtigen häufig auf positive Gestaltungsmöglichkeiten mit Verschiebung von Einnahmen oder Ausgaben zur Verfügung stehen. Die Wirkungen des Zufluss- Abschlussprinzips sind also vom Gesetzgeber in jedem Fall gewollt.

Die einzige Möglichkeit wäre hier noch die Argumentation einer erheblichen Härte und eines Antrag auf Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen nach §163 Abs. 1 S. 2 AO.
Dies ist nur dann der Fall, wenn die zeitliche Zuordnung nach dem Zu- und Abfluss im Einzelfall zu einer Härte führt, die mit dem Gesetzeszweck nicht zu vereinbaren ist (z.B. FG München v. 2.4.1984, V (XIII) 142/82 AO, EFG 1984, 555; FG Köln v. 7.10.1992, 6 K 4265/89, EFG 1993, 360; s. a. FG Hamburg v. 27.6.1973, VI 31/72, EFG 1973, 494).

Wie hoch ist der saldierte Steuereffekt aus 2010 / 2011? Bei unter 1.000 EUR würde ich die erhebliche Härte wahrscheinlich pauschal ausschließen.

Die Entscheidung darüber ist eine Ermessensentscheidung. Sie ergeht separat zum Steuerbescheid kann aber mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
Aussichten auf Erfolg halte ich eher für gering aber einen Versuch ist es wert.

Mit freundlichen Grüßen

Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

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