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Kategorie: Umsatzsteuer
Frage: Umsatzsteuer EU
Einsatz: € 20,00

Es geht um eine Frage zur Umsatzsteuer in der EU. Ich bin Kleinunternehmer (seit Mitte 2009)und habe ein kleines Übersetzungsbüro was ich online betreibe. Habe im Gründerjahr mit der Kleinunternehmerregelung angefangen, also keine Steuern gezahlt. Seit dem 01.01.2010 unterliege ich der Umsatzsteuerpflicht, habe also noch keine Erfahrungen auf dem Gebiet. Meine Kunden befinden sich überwiegend im Ausland. (Russland, Polen, Großbritannien, China) Ein Kunde hat sein Unternehmen in Russland(Moskau). Von dem bekomme ich regelmäßig Aufträge zum übersetzen geschickt. Ich nehmen die Aufträge an, übersetze sie selber oder gebe sie an andere Übersetzer in Deutschland oder auch im Ausland(z.b . Frankreich , Großbritannien, Holland, Polen ….) weiter. Den übersetzten Auftrag schicke dann per Rechnung an den Auftraggeber in Russland zurück. Meine Frage lautet nun: Wie viel MwSt. muss ich als Ausführender auf meine Rechnung für den Kunden setzen? Muss mein Kunde 19 % Umsatzsteuer bezahlen oder weniger oder gibt es dort Sonderregelungen? Wenn ja welche und auf welcher Gesetzesgrundlage? Ist das für alle Länder gleich oder gibt es für jedes Land eine andere Regelung? Ich habe schon einiges darüber im Internet gelesen weiß aber leider nicht was in diesem speziellen Fall für mich zutrifft.
Mit freundlichen Grüßen Kerstin Albert.

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die umsatzsteuerliche Beurteilung richtet sich dananch, wo sich der Ort der von Ihnen erbrachten Leistung umsatzsteuerlich befindet. Der Ort von Dienstleistungen wurde in § 3a UStG mit Wirkung ab 1.1.2010 neu geregelt. Danach sind sonstige Leistungen, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Man spricht hier auch vom sogenannten Empfängerortprinzip. Diese Grundregel gilt sowohl gegenüber Unternehmern mit Sitz in den EU- Mitgliedsstaaten als auch mit Sitz im Nicht EU- Mitgliedsstaaten.

Wenn Sie Leistungen für einen ausländischen Unternehmer erbringen, dann ist diese Leistung in Deutschland nicht steuerbar. Daher müssen Sie in Ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer ausweisen.

Das Erbringen der sonstigen Leistung innerhalb der EU führt dazu, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer abzuführen hat (Reverse- Charge – Verfahren).

Ich gebe Ihnen den dringenden Rat sich steuerlich beraten zu lassen und nicht ohne Steuerberater diese Dinge anzugehen, da gerade im Bereich der Umsatzsteuer sehr viele Formvoschriften zu beachten sind.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen im Rahmen Ihres Einsatzes behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater
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