Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Stundungsantrag Rückzahlung VST wurde abgewiesen |
| Gefragt am 26.07.2011 13:31 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Durch eine Fehlbuchung habe ich mit der UST VA für das 4. Quartal d.VJ. eine zu hohe VST Erstattung erhalten. Mit der UST Jahreserklärung ist nun eine UST Zahllast von ca. 1,7 festgestellt worden. Ich habe eine Ratenzahlung beantragt, die erste Rate wurde bereits beglichen. Es handelt sich lediglich um zwei weitere Raten Ende August und Ende Oktober je 0,5K. Das FA hat die Ratenzahlung mit folgender Begründung abgelehnt: |
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. - Die Finanzbehörden können nach Ermessen (§ 5 AO) USt-Schuld ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. - Eine erhebliche Härte liegt dann vor, wenn die sofortige Zahlungsverpflichtung den Steuerschuldner seiner wirtschaftlichen Existenz berauben würde (Stundungsbedürftigkeit). - Außerdem darf der Steuerschuldner die finanzielle Notlage nicht selbst herbeigeführt haben (Stundungswürdigkeit). In diesen Fällen wäre eine Stundungswürdigkeit beispielsweise grundsätzlich gegeben, wenn z.B. * durch gesundheitliche Gründe die für die erwartete Steuernachzahlung angespart Beträge aufgebraucht wurden. * das Finanzamt überraschend Werbungskosten streicht und dadurch es statt der erwarteten Erstattung zu einer Steuernachzahlung kommt, oder * bei einer Betriebsprüfung es zu einem erheblichen Mehrergebnis kommt, wobei keine Steuerhinterziehung nicht vorliegt... - Falls die Steuererstattung aus dem VJ unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde, können Sie auch USt-Schuld nach § 226 AO gegen Erstattung aus dem VJ aufrechnen lassen. Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und stehe Ihnen für weitergehende Fragen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin
Nachfrage Rückantwort |
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