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Stundungsantrag Rückzahlung VST wurde abgewiesen

Gefragt am 26.07.2011
13:31 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4703 | Bewertung 5/5

 

Durch eine Fehlbuchung habe ich mit der UST VA für das 4. Quartal d.VJ. eine zu hohe VST Erstattung erhalten. Mit der UST Jahreserklärung ist nun eine UST Zahllast von ca. 1,7 festgestellt worden. Ich habe eine Ratenzahlung beantragt, die erste Rate wurde bereits beglichen. Es handelt sich lediglich um zwei weitere Raten Ende August und Ende Oktober je 0,5K. Das FA hat die Ratenzahlung mit folgender Begründung abgelehnt:
"Das UST system stellt durch die Wechselwirkung von Steuerschuld beim leistenden Unternehmer und gleichzeitigem VST abzug beim Lstgs.empfänger Wettberwerbs- und Kostenneutralität im unternehmerischen Bereich her. Die UST bleibt daher regelmässig bei der Kalkulation außer Betracht. In der Abführung der Beträge ans FA liegt somit keine erheblich Härte i.S. d. § 222 AO 1977 vor. Das gilt auch dann, wenn den Kunden Zahlungszielen eingeräumt oder stillschweigend gewährt wurden."
Für mich bedeutet es aber eine erhebliche Härte, denn die Steuererstattg. aus dem VJ von mehrern tsd. €´s lässt lt. FA wegen Wechsel des Zuständigkeitsbereiches auf sich warten. Wenn ich einfach Widerspruch einlege und somit die Ausseztung der Vollziehung beantrage, könnte ich Zeit schinden, einfach die Ratenzhlg. bis Ende September weiterleisten und dann den Widerspruch wieder zurücknehmen. Die lächernlichen SZ kann ich mir dann wohl noch so gerade erlauben. Diese Lösung ist aber wohl nicht die Allerbeste, daher die Frage an Sie als Experten. Was ist das Beste, was ich tun kann, um die Ratenzahlung am Ende zu verwirklicht haben?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.07.2011
13:31 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 26.07.2011 17:11 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4703 | Bewertung 5/5

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

- Die Finanzbehörden können nach Ermessen (§ 5 AO) USt-Schuld ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint ...



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