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Kategorie: Umsatzsteuer

Frage: Stundungsantrag Rückzahlung VST wurde abgewiesen

Gefragt am 26.07.2011 13:31 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Stundungsantrag Rückzahlung VST wurde abgewiesen , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Durch eine Fehlbuchung habe ich mit der UST VA für das 4. Quartal d.VJ. eine zu hohe VST Erstattung erhalten. Mit der UST Jahreserklärung ist nun eine UST Zahllast von ca. 1,7 festgestellt worden. Ich habe eine Ratenzahlung beantragt, die erste Rate wurde bereits beglichen. Es handelt sich

Durch eine Fehlbuchung habe ich mit der UST VA für das 4. Quartal d.VJ. eine zu hohe VST Erstattung erhalten. Mit der UST Jahreserklärung ist nun eine UST Zahllast von ca. 1,7 festgestellt worden. Ich habe eine Ratenzahlung beantragt, die erste Rate wurde bereits beglichen. Es handelt sich lediglich um zwei weitere Raten Ende August und Ende Oktober je 0,5K. Das FA hat die Ratenzahlung mit folgender Begründung abgelehnt:
"Das UST system stellt durch die Wechselwirkung von Steuerschuld beim leistenden Unternehmer und gleichzeitigem VST abzug beim Lstgs.empfänger Wettberwerbs- und Kostenneutralität im unternehmerischen Bereich her. Die UST bleibt daher regelmässig bei der Kalkulation außer Betracht. In der Abführung der Beträge ans FA liegt somit keine erheblich Härte i.S. d. § 222 AO 1977 vor. Das gilt auch dann, wenn den Kunden Zahlungszielen eingeräumt oder stillschweigend gewährt wurden."
Für mich bedeutet es aber eine erhebliche Härte, denn die Steuererstattg. aus dem VJ von mehrern tsd. €´s lässt lt. FA wegen Wechsel des Zuständigkeitsbereiches auf sich warten. Wenn ich einfach Widerspruch einlege und somit die Ausseztung der Vollziehung beantrage, könnte ich Zeit schinden, einfach die Ratenzhlg. bis Ende September weiterleisten und dann den Widerspruch wieder zurücknehmen. Die lächernlichen SZ kann ich mir dann wohl noch so gerade erlauben. Diese Lösung ist aber wohl nicht die Allerbeste, daher die Frage an Sie als Experten. Was ist das Beste, was ich tun kann, um die Ratenzahlung am Ende zu verwirklicht haben?

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Antwort

Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich gerne Ihre Anfrage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform. Die Stellungnahme erfolgt auf Grundlage des dargestellten Sachverhalts. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

- Die Finanzbehörden können nach Ermessen (§ 5 AO) USt-Schuld ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

- Eine erhebliche Härte liegt dann vor, wenn die sofortige Zahlungsverpflichtung den Steuerschuldner seiner wirtschaftlichen Existenz berauben würde (Stundungsbedürftigkeit).

- Außerdem darf der Steuerschuldner die finanzielle Notlage nicht selbst herbeigeführt haben (Stundungswürdigkeit). In diesen Fällen wäre eine Stundungswürdigkeit beispielsweise grundsätzlich gegeben, wenn z.B.
* durch gesundheitliche Gründe die für die erwartete Steuernachzahlung angespart Beträge aufgebraucht wurden.
* das Finanzamt überraschend Werbungskosten streicht und dadurch es statt der erwarteten Erstattung zu einer Steuernachzahlung kommt, oder
* bei einer Betriebsprüfung es zu einem erheblichen Mehrergebnis kommt, wobei keine Steuerhinterziehung nicht vorliegt...

- Falls die Steuererstattung aus dem VJ unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde, können Sie auch USt-Schuld nach § 226 AO gegen Erstattung aus dem VJ aufrechnen lassen.

Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung und gemäß Ihren Angaben einen Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und stehe Ihnen für weitergehende Fragen gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

Nachfrage
Sehr geehrte Frau Dr. Yanqiong Bolik,

besten Dank für Ihre Antwort. Dazu habe ich dann noch Nachfragen:


"Falls die Steuererstattung aus dem VJ unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde, können Sie auch USt-Schuld nach § 226 AO gegen Erstattung aus dem VJ aufrechnen lassen".
In meinem Fall erwarte ich eine Steuererstattung aus 09, die Nachzahlg. bezieht sich auf 10. Die EST Erklärung 09 wurde erst im Mai 11 von mir abgegeben, aber nach Auskunft des FA ist mit einer Bearbeitung nicht vor Oktober 11 zu rechnen, eben weil die Zuständigkeit des FA´s gewechsel hat und erst einmal die Akte vom alten FA zum neuen FA gesendet werden muss. Laut Auskunft des alten FA´s ist dies alles noch in Arbeit. Laut Auskunft des neuen FA´s darf ich mit einer Bearbeitung nicht vor Oktober 11 rechnen. Ich gehe aber zu 100% von einer EST Rückerstattung aus. Kann ich jeztt immer noch aufrechnen lassen?

"Außerdem darf der Steuerschuldner die finanzielle Notlage nicht selbst herbeigeführt haben."
Haben Sie Beispiele dafür? ODer habe ich die Notlage nun selbst beigeführt, weil ich die Steuerstattung ja schon längst hätte erhalten haben können, wenn ich die EST Erklärung 09 eher abgegeben hätte. Im Grunde genommen habe ich dem FA ja schon ein Darlehen gegeben. Wir reden hier lediglich noch über 1K, aber selbst diese kann ich nur gegen Aufrechnung der zu erwartenden Steuererstattung tilgen. Es könnte auch noch sein, dass sich die Bearbeitung durch Nachfragen weiter verzögert und die Beantwortung der Nachfragen wiederum wird sich verzögern, weil ich bis September im Ausland sein werde.

"Eine erhebliche Härte liegt dann vor, wenn die sofortige Zahlungsverpflichtung den Steuerschuldner seiner wirtschaftlichen Existenz berauben würde (Stundungsbedürftigkeit". Ich nehme mal an, dass Arbeitslosigkeit (Gewerbe besteht jetzt wieder nur als Nebengewerbe) als erhebliche Härte ausreicht???

Besten Dank im Voraus.

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Nachfrage.

1. Eine Voraussetzung für Aufrechnung nach § 226 AO ist, dass der Steuererstattungsanspruch im Steuerbescheid festgesetzt ist. Da Ihnen noch kein Einkommensteuerbescheid 2009 bekannt gegeben ist, liegt die Voraussetzung für Aufrechnung leider nicht vor.

2. Erhebliche Härte liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger z.B. nachweisen kann, dass er wegen VORRÜBERGEHENDES Liquiditätsengpass bei sofortiger Zahlung der Steuerschuld zahlungsunfähig sein würde.

3. Die finanzielle Notlage (Liquiditätsengpass) hat Steuerpflichtiger nicht selbst herbeigeführt, wenn z.B.
* wegen Krankheit finanzielle Rücklage aufgebraucht wurde, oder
* wegen nicht Anerkennung erklärter Kosten erhebliche Steuernachzahlung statt Steuererstattung festgesetzt wurde, u.s.w.

4. Bei Abgabenpflichtigen muss grundsätzlich die Einkommensteuererklärung bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abgegeben werden. Da die Erklärung für 2009 erst in Mai 2011 abgegeben wurde, könnte das Finanzamt die verspätete Abgabe mindestens als Teilursache auffassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen, einen Überblick über den Sachverhalt zu verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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