Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Rechnungsstellung an österreichischen Auftraggeber |
| Gefragt am 25.11.2009 12:34 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Welche Angaben muss ich in einer Rechnung an einen Auftraggeber in Österreich aufführen, wenn die Leistung Ust.-frei ist (laut Auftraggeber). Muss ich in der Rechnung entsprechende §§ deutscher oder österreichischer Steuergesetze anführen, die die Ust-Befreiung erklären? |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrte Frau Zimmermann,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Ihre Tätigkeit als Preisrichterin stellt eine sonstige Leistung gemäß § 3 Abs. 9 UStG dar. Ort und damit die Steuerbarkeit ist gemäß § 3a Abs. 3 Buchstabe a) UStG in Österreich. Ob die Leistung in Österreich steuerfrei oder steuerpflichtig spielt in dem Fall keine Rolle, da gemäß Art. 196 der Mehrwertsteuerrichtlinie (früher 6. EG-Richtlinie) die Steuerschuldnerschaft von Ihnen auf die Stadt Wien wechselt. Somit muss die Stadt Wien die eventuell anfallende Steuer abführen. Sie schreiben Ihre Rechnung ohne Umsatzsteuer. In die Rechnung ist ein Hinweis aufzunehmen, dass das "Reverse-Charge-Verfahren" anzuwenden ist. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort helfen. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater |
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