Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Rechnungsangaben |
| Gefragt am 19.05.2011 13:45 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Für den Vorsteuerabzug ist grundsätzlich das Vorliegen einer Rechnung im Sinne des § 14 UStG erforderlich. Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des leistenden Unternehmens, Name und Anschrift des Leistungsempfängers, Termin oder Leistungszeitraum der Lieferung oder Leistung, Menge und Bezeichnung der gelieferten Produkte bzw. Art und Umfang der Dienstleistung, die nach Steuersätzen aufgeschlüsselten Netto-Beträge und die darauf entfallende Umsatzsteuer das Ausstellungsdatum der Rechnung eine einmalig vergebene Rechnungsnummer sowie die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstllers. Die Zusätze Architekturbüro oder Architekt haben in dem von Ihnen genannten Zusammenhang keinerlei Bedeutung. Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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