Kategorie: Umsatzsteuer |
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Frage: Firmenwagen |
| Gefragt am 12.05.2010 12:39 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041 |
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Ich habe die Firma im August 2006 Gegründet. |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Frage davon aus, dass Sie Ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln und nicht buchführungspflichtig sind. Es ist zu unterscheiden zwischen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung (Einkommen- und Gewerbesteuer) und der umsatzsteuerlichen Behandlung. Ertragsteuer: Das Fahrzeug gehöhrt nur dann zum Betriebsvermögen, wenn zumehr als 50% betrieblich genutzt wird. Nur dann sind Ihre Aufwendungen (Abschreibungen und alle laufenden Kosten) Betriebsausgabe. Andernfalls können die Kosten nur im Rahmen einer 0,30€-Pauschale je Kilometer für die Nutzung des Privatfahrzeugs berücksichtigt werden. Wird das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, werden die Aufwendungen um den Privatanteil gekürzt. Die Ermittlung dieses Privatanteils geschieht entweder per Fahrtenbuch oder die 1%-Regel. Umsatzsteuer: Das Fahrzeug kann dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn es zu mehr als 10% dem Betrieb dient. Es sind alle Vorsteuerbeträge geltend zu machen, unabhängig davon ob die Aufwendungen den Kunden in Rechnung gestellt wird. Der Kostenersatz unterliegt im Rahmen der erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer. Der umsatzsteuerpflichtige Privatanteil wird per 1%-Regel, Fahrtenbuch oder einer anderweitigen Kilometeraufstellung ermittelt. Bei der Zuordnung des Fahrzeugs zum Privatvermögen muss der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung korrigiert werden. Dann unterläge der Privatanteil jedoch nicht der Umsatzsteuer, ebenso wie der spätere Verkauf des Fahrzeugs steuerfrei wäre. Die Vorsteuer aus den laufenden Kosten kann weiterhin entsprechend der betrieblichen Nutzung abgezogen werden. Die steuerliche Behandlung eines Fahrzeugs hat sich aufgrund laufender Gesetzesänderungen über die Jahre recht kompliziert entwickelt. Grundsätzlich ist bei einem Fahrzeug, das nicht mehr als 50% betrieblich genutzt wird, zu entscheiden, ob es sich lohnt die Vorsteuer aus der Anschaffung zu ziehen, oder die Versteuerung des Privatanteils und der Besteuerung des Verkaufs durch einen Verzicht zu vermeiden. Die Vorsteuer aus den laufenden Kosten können Sie zumindest teilweise immer geltend machen. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
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