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Kategorie: Umsatzsteuer

Frage: Firmenwagen

Gefragt am 12.05.2010 12:39 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1041

Ich habe die Firma im August 2006 Gegründet.
Computerfirma: Verkaufe Computer und betreue Firmen und Privatkunden und deren Netzwerke.
Ich bin Einzelunternehmer, also ohne Angestellte.
Ich bin Umsatzsteuerverpflichtet, das mache ich Quartalsweise.
Ich habe mir im April 2009 einen fast 2 Jahre alten Gebrauchten Audi A6 für 26500 € gekauft.
Den habe ich dann als Firmenwagen zugelassen und mir die Vorsteuer von 4231 € vom Finanzamt geholt.
Muss ich den Firmenwagen, wenn er auch Privat genutzt wird, in der Umsatzsteuer Berechnet werden?
Bei der Umsatzsteuervoranmeldung rechnen wir keine Fahrkosten an, weder zum Kunden noch die Heimfahrten.
Die Fahrkosten bezahlt der Kunde auf den Rechnungen mit an und abfahrt, da sind doch schon 19 % Umsatzsteuer bei.
Die Abschreibungen werden zum Jahresende eingerechnet.
Meine Frage, muss ich trotzdem die 1 % Regelung oder Fahrtenbuchregelung machen?
Obwohl wir bei der Umsatzsteuervoranmeldung keine Fahrkosten und keine Kilometerpauschale berechnen.

MFG
Andreas

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Ich gehe bei der Beantwortung Ihrer Frage davon aus, dass Sie Ihren Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln und nicht buchführungspflichtig sind.

Es ist zu unterscheiden zwischen der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung (Einkommen- und Gewerbesteuer) und der umsatzsteuerlichen Behandlung.

Ertragsteuer: Das Fahrzeug gehöhrt nur dann zum Betriebsvermögen, wenn zumehr als 50% betrieblich genutzt wird. Nur dann sind Ihre Aufwendungen (Abschreibungen und alle laufenden Kosten) Betriebsausgabe. Andernfalls können die Kosten nur im Rahmen einer 0,30€-Pauschale je Kilometer für die Nutzung des Privatfahrzeugs berücksichtigt werden.
Wird das Fahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, werden die Aufwendungen um den Privatanteil gekürzt. Die Ermittlung dieses Privatanteils geschieht entweder per Fahrtenbuch oder die 1%-Regel.

Umsatzsteuer: Das Fahrzeug kann dem Unternehmen zugeordnet werden, wenn es zu mehr als 10% dem Betrieb dient. Es sind alle Vorsteuerbeträge geltend zu machen, unabhängig davon ob die Aufwendungen den Kunden in Rechnung gestellt wird. Der Kostenersatz unterliegt im Rahmen der erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer.
Der umsatzsteuerpflichtige Privatanteil wird per 1%-Regel, Fahrtenbuch oder einer anderweitigen Kilometeraufstellung ermittelt.

Bei der Zuordnung des Fahrzeugs zum Privatvermögen muss der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung korrigiert werden. Dann unterläge der Privatanteil jedoch nicht der Umsatzsteuer, ebenso wie der spätere Verkauf des Fahrzeugs steuerfrei wäre. Die Vorsteuer aus den laufenden Kosten kann weiterhin entsprechend der betrieblichen Nutzung abgezogen werden.

Die steuerliche Behandlung eines Fahrzeugs hat sich aufgrund laufender Gesetzesänderungen über die Jahre recht kompliziert entwickelt. Grundsätzlich ist bei einem Fahrzeug, das nicht mehr als 50% betrieblich genutzt wird, zu entscheiden, ob es sich lohnt die Vorsteuer aus der Anschaffung zu ziehen, oder die Versteuerung des Privatanteils und der Besteuerung des Verkaufs durch einen Verzicht zu vermeiden. Die Vorsteuer aus den laufenden Kosten können Sie zumindest teilweise immer geltend machen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Michael Herrmann,


Ich Zahle zurzeit keine (Einkommen- und Gewerbesteuer), ertragsteuerlichen Gewinnermittlung.
Ich bin zurzeit nur Umsatzsteuerverpflichtet, ich komme als Einzelunternehmer nicht über 50000 € Gesamtumsatz.
Auch bei Einkommen- und Gewerbesteuer überschreite ich das Limit nicht.
Das Fahrzeug, wird mehr als 50% betrieblich genutzt.
Da ich das Fahrzeug seit April 2009 als Firmenwagen Angemeldet habe, müsste ich doch entweder die 1 % Regelung oder Fahrtenbuch führen?
Das haben wir aber bis jetzt nicht gemacht.
Was sollte ich jetzt tun, gegenüber dem Finanzamt?
Kann ich im Nachhinein das Fahrtenbuch bis April 2009 führen.
Und die Steuerschuld nachzahlen?
Oder gibt es eine andere Lösung?
Warum muss ich den Listenneupreis angeben, obwohl der Wagen gebraucht war und ich auch nur die Vorsteuer vom gebrauchten Wagen bekommen habe?

MFG
Andreas

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

das Fahrzeug gehört zum notwendigen Bertriebsvermögen bzw. Unternehmensvermögen. Alle Aufwendungen sind zunächst als Beztriebsausgaben abzuziehen. Der Gewinn ist um privat verlasste Kosten der privaten Kfz-Nutzung zu korrigieren. Dies ist gesetzlich geregelt und Ihnen offensichtlich auch bekannt.
Ein Fahrtenbuch rückwirkend zu führen ist rechtlich nicht zulässig.
Das Ergebnis der Berechnungen geht in die Jahressteuererklärungen ein (Einkommne-, Gewerbe- und Umsatzsteuer). Hierbei kann sich eine Nachzahlung ergeben.

Die Berechnung des Privatanteils vom Bruttolistenneupreis ist gesetzlich vorgeschrieben. Ein Diskussion darüber, was sich der Gestetzgeber dabei gedacht, hat ist nicht zielführend.

Die Annahme, Sie wären nicht ertragsteuerpflichtig, weil Sie keine Steuern zahlen müssten, ist ein Irrtum. Sie müssen als Gewerbetreibender immer eine Gewinnermittlung erstellen und Steuererklärungen einreichen.

Sie sollten sich umfassend beraten lassen, um Ihren steuerlichen Pflichten entsprechen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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