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Kategorie: Umsatzsteuer

Frage: Einfuhrumsatzsteuer / Mehrwertsteuer Helgoland

Gefragt am 06.08.2011 20:53 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1080

Hallo,

Die Insel Helgoland ist von der Ust befreit.
Angenommen man betreibt einen Online-versandhandel auf der Insel Helgoland und hat seinen Wohn- sowie Geschäftssitz dort. Für den Online Handel werden die Waren aus China nach Helgoland importiert, fallen hier Zoll sowie Einfuhrumsatzsteuer an?
Die Waren sollen nach Eintreffen auf Helgoland aufs deutsche Festland an ein Versand-Fullfillment-Unternehmen weitergeschickt werden, dieses Unternehmen kümmert sich um das Verpacken und Verschicken der Ware an Endkunden aus Deutschland und Österreich. Fällt bei dieser Ausfuhr erneut Zoll sowie Einfuhrumsatzsteuer an?
Das wäre ja dann eine doppelte Besteuerung bei derselben Ware oder wie verhält sich das?

Vielen Dank!

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Die Insel Helgoland ist nicht von der Umsatzsteuer befreit, vielmehr ist sie nicht vom Geltungsbereich des deutschen Umsatzsteuergesetzes erfasst. Diese Unterscheidung ist wichtig, da Helgoland somit im Verhältnis zur übrigen Bundesrepublik als umsatzsteuerliches Drittland gilt. Helgoland gilt auch nicht als Teil des deutschen Zollgebiets, so daß die Insel damit auch in diesem Punkt Drittland ist.

Umsatzsteuerlich führen Sie erst mit der Verbringung der Ware aus Helgoland ins das übrige Bundesgebiet eine Leistung aus, die der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt. Die Einfuhr nach Helgoland selbst löst keinen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang aus.

Zollrechtlich gilt das in gleicher Weise.

Ich bin bei der Beantwortung der Frage davon ausgegangen, daß der Warenfluss sichergestellt werden kann, daß zwischen dem Export in China und der Einfuhr in Helgoland keine Einfuhr in die EU stattfindet (z. B. dadurch, daß die Waren nur in Freihäfen umgeschlagen wird).

Mit freundlichen Grüßen,

Oliver Burchardt
Steuerberater

Nachfrage
Danke für Ihre Anwort, ich habe allerdings eine Nachfrage, da meine Frage nicht vollständig beantwortet wurde:
Sobald die Ware an ein Fullfillment Unternehmen, das sich um den Versand der Ware an Endkunden kümmert, aus Helgoland verschickt wird, fällt also Einfuhrumsatzsteuer an. Diese Einfuhrumsatzsteuer müsste dann vom Fullfillment Unternehmen als Emfpfänger der Ware entrichtet werden und an den Online-Shop aus Helgoland in Rechnung gestellt werden, da ja das Fullfillment unternehmen nur den Versand und nicht Verkauf der Ware übernimmt.
Die Frage ist nun: Die Rechnungen für Endkungen aus Deutschland werden direkt vom Onlien Shop aus Helgoland ausgestellt und sind somit netto. Der Versand der Ware dagegen, erfolgt direkt aus Deutschland nach Deutschland. Ist dann die netto-Rechnung aus Helgoland für deutsche Kunden trotzdem gültig?

Hier ein Zahlenbeispiel:
Angenommen, es wird Ware aus China im Wert von 1000 Euro nach Helgoland (Sitz des Online-Shops) Importiert. Hierbei fällt bei Einfuhr auf Helgoland keine Einfuhrumsatzsteuer an. Dieselbe Ware wird dann weiter an ein Fullfillment Unternehmen am deutschen Festland weitergeschickt. Das Fullfillment Unternehmen entrichtet hierfür als Empfänger 19% Einfuhrumsatzsteuer, also 190 Euro für diese Ware und lagert die Ware.
Der eigentliche Verkauf der Ware erfolgt allerdings direkt über den Online-Shop aus Helgoland. Dieser stellt auch dementsprechend eine Netto-Rechnung aus.
Angenommen, die eingekaufte Ware für 1000 Euro wird dann von Online-Shop gewinnbringend für 2000 Euro verkauft. Es würde dann auf 2000 Euro eine Mwst von 380 Euro anfallen, während in Wirklichkeit nur 190 Euro entrichet wurden.
Spart sich dann der Online-Shop in diesem Beispiel 190 Euro Mehrwertsteuer oder habe ich irgendwo einen Denkfehler?
Viele Grüße

Rückantwort
Ihr Denkfehler liegt daran, daß Sie unterstellen, Sie könnten gegenüber den Endkunden ohne Umsatzsteuerausweis abrechnen. Genau das ist aber nicht möglich.

Für die Umsatzbesteuerung ist hier nicht der Sitz Ihres Unternehmens relevant, sondern der Ort, an dem Ihre Kunden sitzen. Auf diesen Ort ist für die Frage nach der Umsatzsteuerbarkeit abzustellen.

Wenn Sie an Kunden im Bundesgebiet liefern, so greift das Umsatzsteuergesetz, da der Lieferungsort im Geltungsbereich liegt. Dementsprechend müssen Sie gegenüber Ihren Kunden mit gesondertem Umsatzsteuerausweis abrechnen und die Umsatzsteuer an den deutschen Fiskus abführen.

Nur in dem Ausnahmefall, dass Sie eine steuerbefreite Lieferung ausführen, würde keine Umsatzsteuer aus der Lieferung resultieren. Dieses Ergebnis tritt aber auch dann ein, wenn Ihr Unternehmen nicht auf Helgoland liegen würde.

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