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durchlaufende Posten usw.

Gefragt am 25.05.2013
12:21 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3971

 

Ich habe folgendes Problem

ich verkaufe im Jahr 2013 sehr viel \\\"Gutscheine\\\" die erst im Jahr 2014 eingelöst werden.
ist es richtig, dass das Geld aus dem Gutschein-Verkauf erst dann verbucht wird wenn eingelöst/dienstgeleistet wird?

Dann das weitere Problem:
im Gutschein steckt Geld das eigentlich durchlaufend ist... nämlich die HÄlfte. Da ich es in genau dieser Höhe einfach an eine andere Firma weitergebe, wäre es wichtig dass es weder meinen Gewinn und Umsatz (auch steuerlich) nicht beeinträchtigt. - deshalb würde ich es gerne als \\\"Fremd-Geld\\\" behandeln...

Zum Gutschein kommt dann noch folgende Posten
Versand (meiner Meinung nach mit 19% zu versteuern)
und Kosten für einen speziellen Zahlungsvorgang z.b. sofortüberweisung (wie hoch muss das versteuert werden?)

Was bekommt der Kunde von mir in die Hand bei Kauf des Gutscheines (er hat nur den Kontoauszug)
reicht dieser Kontoauszug oder muss ich eine Rechnung stellen (wegen Porto und Zahlungskosten)
durchlaufender Posten (Fremdgeld - keine UST)
für die Gutscheine erhält der KUnde ja erst eine Rechnung bei Einlösung - richtig?


HIIIILLFE!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.05.2013
12:21 Uhr
Steuerberater Thomas Textoris Steuerberater Thomas Textoris Beantwortet am 27.05.2013
13:57 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 27.05.2013 13:57 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 3971

Antwort von Steuerberater Thomas Textoris (Frage zu Umsatzsteuer)

Sehr geehrter Herr Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter
Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre Frage
beantworten.

Diese beiden Fälle bei der Umsatzsteuer zu unterscheiden:

1. Allgemeiner Gutschein (Auswahl aus dem gesamten Sortiment)
Gibt ein Unternehmen Gutscheine aus, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 UStG) liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer

Bsp ...



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