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Kategorie: Umsatzsteuer

Frage: Abschreibung einer Forderung in der GmbH

Gefragt am 04.02.2012 15:21 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034

Sehr geehrter Herr Steuerberater,
folgender Sachverhat:
Unternehmer A besitzt zwei Firmen; 1. eine GmbH und 2. eine Einzelunternehmung. Zwischen beiden Firmen wurden Warenlieferungen und Leistungen ausgetauscht. Zu allen Vorgängen gibt es ordentliche Rechnungen und ordentliche Zahlungsvorgänge. In der GmbH wurden die L+L als Forderung gegen das Einzelunternehmen gebucht und in der EU als Verbindlichkeit gegen die GmbH (Aufwand und Erlös entsprechend, jeweils Ust und Vst entsprechend). Unternehmer A beschließt, seine EU beim Gewerbeamt abzumelden, da er keine Umsätze mehr hat und die Geschäftstätigkeit einstellen will. Die GmbH soll weiter bestehen. Dort laufen auch weiterhin Geschäftsvorfälle. Kann A jetzt in seiner GmbH die Forderungen gegen das EU ausbuchen und die Ust korrigieren? Wenn ja, wie. Muß eine bestimmte Zeit vergehen, bis er ausbuchen kann, wenn es überhaupt möglich ist. Wenn nicht, bleibt A dann in der GmbH auf der Fordeurng sitzen? Wie bekommt er die Verbindlichkeit weg? Bitte Buchungssatz (SKR 03) mit angeben. Danke und mfG M.Förster

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Herr Förster,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Die Forderung gegen das Einzelunternehmen bzw. gegen den Unternehmer bleibt unabhängig von der Abmeldung des Einzelunternehmens bestehen. Die gewerberechtliche Abmeldung berührt die Existenz der Forderung gegen die natürliche Person des Unternehmens nicht.

Daher ist eine Ausbuchung mit Umsatzsteuerkorrektur nicht möglich. Im Übrigen müßte, sofern die Voraussetzungen für eine Ausbuchung mit Umsatzsteuerkorrektur erfüllt wären, auch der Einzelunternehmer seine Vorsteuer korrigieren und wieder an das Finanzamt zurückzahlen.

Da ich Ihrer Schilderung entnehme, daß der Einzelunternehmer auch alleiniger Gesellschafter der GmbH ist, würde Ihnen eine Ausbuchung der Forderung in der GmbH aus einer steuerlichen Sicht nichts bringen. Der daraus entstehende Aufwand wäre nämlich als verdeckte Gewinnausschüttung aus der GmbH sowohl in der GmbH als auch beim Gesellschafter steuerpflichtig.

Die einzige Möglichkeit, die Verbindlichkeit in der GmbH auszubuchen, ohne steuerliche Konsequenzen zu realisieren, besteht nur in der Bezahlung der Forderung durch den Unternehmer bzw. in der Aufrechnung mit anderen Verbindlichkeiten der GmbH gegen den Unternehmer, z. B. aus der Gewinnausschüttung.

Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

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