Kategorie: Steuererklärung |
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Frage: Zweiter Wohnsitz |
| Gefragt am 09.11.2011 16:29 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Beurteilung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Ändern, Weglassen oder Hinzufügen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, ändern. Grundsätzlich können Sie alle Aufwendungen steuerlich geltend machen, die Sie zur Aufnahme und Unterhaltung Ihrer Tätigkeit in Rüsselsheim aufwenden. Dazu gehören die Fahrten zwischen Ihrer Wohnung in Köln, die Mietaufwendungen für eine angemessene Unterkunft in Rüsselsheim (ob das ein möbliertes Zimmer auf Zeit oder eine Wohnung ist, ist für steuerliche Zwecke irrelevant) und die Kosten für die Einrichtung dieser Wohnung. Selbstverständlich sind auch die Fahrten zwischen der Zweitwohnung und dem Arbeitplatz abzugsfähig. Für die ersten drei Monate können Sie den Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Sie sollten aber aus Beweisgründen darauf achten, daß der Aufenthalt in Rüsselsheim während der ersten drei Monate entweder im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Vereinbarung festgehalten wird. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Wirtschaftsprüfer Steuerberater |
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