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Studiengebühren, Übungsleiter Werbungskosten

Gefragt am 13.10.2011
22:15 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4116

 

Sehr geehrte Experten,

Beschreibung meines Tatbestand des Steuerjahres 2010

* nichtselbständige Tätigkeit als Kauffrau( Freibetrag nicht benutzt).
* nebenberuflich als Übungsleiter Musik Einkünfte ( Werbungskosten 2480€ größer als Übungsleiterfreibetrag 2100€)
* paralell Studium Musikpädagogik

Ich habe dazu folgende Fragen

a. Das FA hat die Werbungskosten nicht bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit abgezogen, sondern die noch „übrigen“ Werbungkosten in Höhe von 380€ nicht gewährt, da ich keine Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit angegeben habe. Ist das so richtig?

b. Wo würden Sie die Studiengebühren ( erste Ausbildung war als Kauffrau) ansetzen? Als Werbungskosten oder Sonderausgaben?

Welche Voraussetzungen müssen bestehen, damit ich diese als Sonderausgaben abziehen kann -> dann brauche ich im nächsten Jahr nicht meine Pauschalen ( Übungsleiter + Freitbetrag aus nichtselbständiger Tätigkeit) angreifen.

Viele Grüße

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 13.10.2011
22:15 Uhr
- Anonymisiert - Anonymisiert
Dieser Experte ist momentan nicht aktiv.
Beantwortet am 17.10.2011 11:54 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4116

Antwort unseres Experten

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Sie können Aufwendungen als Werbungskosten bei einer Einkunftsart abziehen, wenn ein objektiver (wirtschaftlicher) Zusammenhang mit dieser Einkunftsart besteht und sie subjektiv der Förderung der Erzielung der Einkunft dienen ...



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