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Minijob göeichzeitig als Werbungskosten und haushaltsnahe Dienstleistung absetzen

Gefragt am 25.07.2013
22:03 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2592

 

Wir möchten in unserem Haushalt eine Minijobberin für 400€ im Monat beschäftigen. Dabei sollen 50% der Arbeitzeit (und des Lohnes) für\\\'s Putzen sowie 50% zur Betreuung unserer 4-jährigen Tochter außerhalb der Kindergartenzeiten aufgewendet werden.

Um die jeweiligen Höchstgrenzen der steuerlichen Absetzbarkeit nicht zu überschreiten, möchten wir gern innerhalb der Steuererklärung die 400 Euro wie folgt aufteilen:
-200€+Lohnnebenkosten als Haushaltsnahe Dienstleistung (fürs Putzen)
-200€+Lohnnebenkosten als Werbekosten (für die Kinderbetreuung)

Durch den Besuch des Kindergartens werden bereits ca. 3500€ jährlich als Werbungskosten abgesetzt. Die zusätzliche Kinderbetreuung ist auf jeden Fall auch beruflich motiviert, da wir lange Arbeitstage sowie Geschäftsreisen durch die Minijobberin abdecken wollen.

Ist dieses Vorgehen grundsätzlich möglich, obwohl unsere Haushaltshilfe innerhalb eines Vertrages Puzleistungen und Kinderbetreuung übernimmt?
Welche Vereinbarungen sollten wir innerhalb des Arbeitsvertrages vornehmen um das Austeilungsverhältnis im Zweifel vor der Steuer dokumentieren zu können?

Noch ein paar Informationen, wir sind ein unverheiratetes Paar, beide berufstätig, ein Kind und der Grenzsteuersatz von und beiden liegt beim Höchststeuersatz. Der Minijob soll der einfachheit halber über einen von uns beiden abgerechnet sowie steuerlich berücksichtigt werden.

Vielen Dank schonmal vorab!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 25.07.2013
22:03 Uhr
Steuerberater Thomas Textoris Steuerberater Thomas Textoris Beantwortet am 06.08.2013
12:19 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 06.08.2013 12:19 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2592

Antwort von Steuerberater Thomas Textoris (Frage zu Steuererklärung)

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung und Ihres Honorareinsatzes unter Beachtung der Regelungen dieses Forums möchte ich Ihre Frage beantworten.

Ab 2012 sind zwei Drittel der Aufwendungen höchstens 4.000 Euro je Kind welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat einheitlich als Sonderausgaben abzugsfähig gem. § 10 (1) Nr. 5 EStG. Der bis 2011 mögliche Abzug der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten gem ...



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