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Kategorie: Steuererklärung

Frage: Kosten für Fernstudium geltend machen

Gefragt am 23.01.2011 20:37 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Kosten für Fernstudium geltend machen , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Hallo, ich habe in den Jahren 2008 - 2010 ein Fernstudium absolviert, bei welchem die Studiengebühren zu 2/3 von meinem Arbeitgeber und zu 1/3 von mir getragen wurden. Für die Jahre 2008 und 2009 habe ich die von mir gezahlten Studienkosten in meiner Steuererklärung geltend gema

Hallo,

ich habe in den Jahren 2008 - 2010 ein Fernstudium absolviert, bei welchem die Studiengebühren zu 2/3 von meinem Arbeitgeber und zu 1/3 von mir getragen wurden.

Für die Jahre 2008 und 2009 habe ich die von mir gezahlten Studienkosten in meiner Steuererklärung geltend gemacht.

In 2010 kam es zu einem Studienabbruch. Infolgedessen wurde mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Rückzahlung von 50% der von ihm getragenen Studiengebühren getroffen. Diese Rückzahlung habe ich geleistet.

Frage:
Kann ich in meiner Steuererklärung für 2010 diese Rückzahlung ebenfalls (zusätzlich zu den weiterhin noch angefallenen Studiengebühren) geltend machen? Wie verhält es sich generell bei einem Studienabbruch? Können bereits gewährte Steuervergünstigungen aus den Vorjahren zurückgefordert werden, wenn ein Studium nicht erfolgreich abgeschlossen wird?

Freundliche Grüße

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Antwort

Beantwortet von StB Olaf Gayko (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie können alle Kosten (auch die vergeblichen) im Rahmen Ihrer Erklärung geltend machen. Eine Rückforderung für Vorjahre kommt nicht in Betracht, da Sie die Kosten wirtschaftlich getragen haben.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben!

MfG

O. Gayko
Steuerberater

Nachfrage
Hallo,

was bedeutet das nun konkret? Ich kann sowohl die Kosten für die monatlichen Gebühren aus dem Jahr 2010 ansetzen als auch die Rückzahlung, welche ich in 2010 an meinen Arbeitgeber geleistet habe?

Freundliche Grüße

Rückantwort
so ist es!

Die Arbeitgeber-Beteiligung an den Kosten in den Vorjahren hat Ihre Werbungskosten (WK) in den Vorjahren mindern müssen.

Bsp:

2009: Kosten ./. AG-Erstattung = WK in Anlage N
2010: Rückgewähr AG-Erstattung = WK in Anlage N

Jetzt wo Sie sie zurückgewähren, können Sie diese auch als Werbungskosten geltend machen. Es gilt das sogenannte Zu- und Abfluss-Prinzip.

MfG

O. Gayko
Steuerberater

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