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Kategorie: Steuererklärung

Frage: Kinderfreibetrag

Gefragt am 15.09.2010 21:15 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Hallo und guten Tag,

ich bin geschieden und zahle für meine zwei Kinder ensprechend Unterhalt (Kinder leben bei der Mutter). In meiner Steuererklärung habe ich den Freibetrag für ein Kind beantragt. Jetzt wurde ich nachversteuert, weil meine Ex-Frau die Übertragung des Freibetrages für beide Kinder beantragt hat und die Übertragung lt. Finanzamt nicht von meiner Zuständigkeit abhängt.
Ich habe beim Finanzamt Einspruch eingelgt und mir wurde die Zurücknahme des Einspruchs schriftlich (mit vorbereitetem Vordruck) nahegelegt.

Ist das alles so korrekt? Habe ich eine Möglichkeit entweder steuerrechtlich oder Zivilrechtlich dagegen vorzugehen? Ein Kinderfreibetrag steht mir nach meinem Verständnis doch zu. Oder?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Grundsätzlich steht jedem Elternteil "sein eigener, hälftiger" Freibetrag zu und nur bei der Zusammenveranlagung werden die halben Freibeträge zu einem "vollen" Gesamtbetrag zusammengerechnet.

Einen "vollen" Freibetrag erhält aber auch ein getrennt lebender Elternteil, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt.

Der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind lebt, kommt seiner Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und Erziehung des Kindes nach (vgl. § 1606 Abs. 3 BGB , R 32.13 Abs. 2 Satz 2 EStR ). Der Elternteil, in dessen Obhut sich ein Kind nicht befindet, ist grundsätzlich zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Dieser Elternteil kommt seiner Barunterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind im Wesentlichen nach, wenn er sie mindestens zu 75 % erfüllt.

Die eigentliche Übertragung kommt aber nur dann in Betracht, wenn ein eigentlich einer Person zustehender Freibetrag auf den Übertragungsempfänger "freiwillig" oder "unfreiwillig" d.h. ohne Zustimmung des abgebenden Elternteils verlagert wird.

Die geschieht nur nach eingehender Prüfung durch das Finanzamt. Ihre geschiedene Frau wird daher die Voraussetzungen für die Übertragung beim Finanzamt nachgewiesen haben.

Ihre Aufgabe wäre es, im bestehenden Einspruchsverfahren, wiederum das Gegenteil, nämlich die Zahlung des Barunterhaltes in entsprechender Höhe, nachzuweisen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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