Kategorie: Steuererklärung |
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Frage: Firmenwagen mit privater Nutzung |
| Gefragt am 09.09.2009 19:30 Uhr | Einsatz: € 15,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Grundsätzlich sind Sie als Steuerpflichtiger im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht gemäß § 93 AO zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. Allerdings ist das Auskunftsersuchen Ihres Finanzamtes in der Tat ungewöhnlich, da der hierzu erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag steht. Ich stimme Ihnen zu, daß die Anforderung der Vorlage aller Originalbelege überspannt ist. Ich empfehle Ihnen, zunächst nochmals mit der Verhältnismäßigkeit der Anfrage zu argumentieren und aufzuzeigen, daß Ihr Arbeitgeber aufgrund der Vielzahl an Fahrzeugen nicht alle Originalbelege zur Verfügung stellen kann. Außerdem sollten Sie nochmals darauf hinweisen, daß die durch Ihren Arbeitgeber ausgestellte Bescheinigung in der Vergangenheit ausgereicht hat. Ich gehe aber davon aus, daß Sie dies alles bereits angeführt haben. Eventuell könnten Sie Ihren Arbeitgeber bitten, Ihnen das in der Buchhaltung für Ihren Dienstwagen eingerichtete Konto in Form eines Kontoauszuges, der die entsprechenden Buchungen mit den Buchungsdaten ausweist, zur Verfügung zu stellen. Damit könnte Ihr Veranlagungsbearbeiter einen Abgleich zwischen den Eintragungen in Ihrem Fahrtenbuch und den gemachten Buchungen vornehmen. Hier sollten Sie argumentieren, daß die auf dem Konto gemachten Buchungen dem Grundsatz der Kontenwahrheit entsprechen müssen und daher eine entsprechende Beweiskraft besitzen. Ein Verweis auf Kollegen, bei denen die Bescheinigung ausreicht (die eventuell bei dem gleichen Finanzamt veranlagt werden) könnte ebenfalls zielführend sein. Eine Klage vor dem Finanzgericht ist im derzeitigen Stadium noch nicht möglich, da noch keine Verwaltungsakte ergangen sind, gegen die Sie zunächst erfolglos außergerichtlich vorgegangen sind. Sollte Ihr Steuerbescheid aufgrund der weiterhin aufrechterhaltenen Beweisanforderungen (Vorlage der Originalbelege) im Laufe des Verfahrens ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten und Anteile an Privatfahrten ergehen, sollten Sie gegen den Bescheid zunächst Einspruch einlegen. Erst wenn dieser Einspruch durch das Finanzamt abschlägig beschieden worden ist, steht Ihnen der Weg zum Finanzgericht offen. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, bitte ich Sie, die Nachfragefunktion zu nutzen. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen geholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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