Kategorie: Steuererklärung |
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Frage: Fahrzeugkosten |
| Gefragt am 27.04.2010 16:07 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Sie sprechen mit Ihrer Frage die Berücksichtigung des Wertverlustes des Fahrzeugs an. Der Wagen wird buchhalterisch mit dem Teilwert (Einlagewert) eingebucht. Der Teilwert ist der Wert, den Sie für den Wagen derzeit am Markt erzielen würden. Der ermittelte Wert wird dann über die Restnutzugsdauer abgeschrieben. Ein Neuwagen hat eine festgelegte Nutzungsdauer von 6 Jahren. Gebrauchtfahrzeuge entsprechend weniger. Die Abschreibung stellt den Betriebsaufwand dar. Da der Wagen ohne Vorsteuerabzug erworben wurde, ist auch die spätere Veräußerung umsatzsteuerfrei. Auch die Einlage unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben einen ersten Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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