Kategorie: Steuererklärung |
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Frage: Betriebskosten vom Vermieter rückwirkend absetzen? |
| Gefragt am 31.12.2011 16:47 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1040 |
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Grundsätzlich können die Betriebskosten von Ihrem Vermieter steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese entweder Ihnen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen erwachsen sind (Werbungskosten) oder durch Ihren Betrieb veranlasst sind (Betriebsausgaben). Bei Werbungskosten sind die Betriebskosten in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem sie bezahlt werden (Abflussprinzip). Wenn es um Betriebsausgaben geht, Betriebskosten sind entweder bei Betriebsvermögensvergleichsrechnung im Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen, in dem Sie die Rechnung erhalten, oder bei Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem Sie die Rechnung bezahlen. Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte. Besteht hierfür noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart Tel: +49 (0)711 / 9332 2657 Email: info@zdbz.de www.steuerberatung.zdbz.de |
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