Kategorie: Steuererklärung |
|---|
Frage: Besteuerung von Renten |
| Gefragt am 03.11.2010 18:47 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
|
Ich bin verheiratet mit einer koreanischen Staatsangehörigen, 66 Jahre alt, und beziehe seit Oktober 2009 eine gesetzliche deutsche Rente und seit 2005 (April) eine Betriebsrente meines deutschen Arbeitgebers. Ich wohne seit 30 Jahren in Korea und bin gemäß FA Berlin von der deutschen Steuer befreit (beschränkt einkommenssteuerpflichtig). Ich bin nicht mehr berufstätig. |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Steuererklärung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Im Jahr 2011 haben Sie in Deutschland EINEN Wohnsitz und sind damit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Ob es sich dabei um einen Erst-oder Zweit-oder Mehrfachwohnsitz handelt, spielt für die Beurteilung der unbeschränkten Steuerpflicht keine Rolle. Durch das Innehaben einer Wohnung sind Sie in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Steuerlich werden Sie dann mit Ihrer Ehefrau und unabhängig von der Frage, ob Ihre Ehefrau Einkünfte hat oder nicht, zusammenveranlagt, wenn Ihre Frau 1. unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist UND 2. wenn Sie nicht dauernd von der Frau getrennt leben. Unbeschränkt steuerpflichtig ist Ihre Ehefrau dann, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland hat und zwar in der gemeinsamen Wohnung mit Ihnen. Sie sollten daher auch Ihre Ehefrau in der Wohnung in Deutschland mit anmelden. Dass Ihre Frau dann die meiste Zeit in Korea lebt, stellt kein dauerndes Getrenntleben dar, da ein räumlich getrenntes Wohnen allein nicht zur Annahme der Aufhebung der Lebensgemeinschaft führt, da die Trennung lediglich vorübergehender Natur ist und Sie die Ehe trotz räumlicher Trennung weiter fortsetzen. Auch der Besuch Ihrer Ehefrau von ca. ¼ Jahr im Kalenderjahr spricht gegen eine räumliche Trennung. Somit dürften in Ihrem Falle die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung gem. meinen vorstehenden Ausführungen vorliegen, sodass damit die günstigere Einkommensteuer-Splittingtabelle Berücksichtigung finden wird. Ihre Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden mit dem Besteuerungsanteil versteuert. Da Sie in 2009 in Rente gegangen sind, liegt der Besteuerungsanteil der Rente bei 58%, d.h. 58% der Rente werden der Besteuerung unterworfen. Die Betriebsrente stellt einen Versorgungsbezug dar, der unter Abzug des Versorgungsfreibetrages als Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit zu versteuern ist. Sofern Sie nach Abzug nach Sonderausgaben, aussergewöhnlicher Belastungen und persönlicher Freibeträge den Grundfreibetrag von rd. 16.000 Euro Ihres zu versteuernden Einkommens nicht überschreiten, fällt keine Einkommensteuer an. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Dipl. Betriebswirt |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Steuererklärung!
