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Kategorie: Steuererklärung

Frage: Beruflich bedingter Umzug

Gefragt am 30.12.2011 22:53 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1038

Hallo,
ich bin beruflich bedingt aus Stadt A in Stadt B gezogen. Da ich den Arbeitsvertrag erst drei Tage vor Antritt der Stelle unterzeichnen konnte, habe ich die alte Wohnung nicht vor dem tatsächlichen Stellenantritt gekündigt; in der neuen Stadt habe ich zunächst mit dem Inhalt von 1-2 Koffern für drei Monate in ein möbliertes Zimmer in einer WG zur Zwischenmiete bezogen, das der eigtl. Mieter wegen eines Auslandsaufenthaltes für genau diesen Zeitraum (und nur diesen) vermietet hat. In dieser Zeit habe ich für mich und meinen Freund eine Wohnung in der neuen Stadt gesucht und angemietet, die jedoch erst nach 2,5 frei wurde. Nach diesen 2,5 Monaten sind wir dann zusammen in die neue Wohnung in Stadt B gezogen. Ist das nun doppelte Haushaltsführung oder Umzug? Das ist mir leider trotz des anderen Beitrags im Forum unter http://www.frag-einen-steuerprofi.de/Zwischenmiete-Dienstreise-oder-doppelte-Haushaltsf%C3%BChrung__f31598.html
nicht ganz klar… . Jedenfalls möchte ich vermeiden, dass davon ausgegangen wird, dass die temporäre Unterkunft in der WG eine „Zwischenwohnung“ darstellt und der „Umzug“ innerhalb von Stadt B dann als privater Umzug gilt, so dass der Umzug von A nach B nicht mehr angesetzt werden kann…
Daher meine Fragen:
1) Kann ich die Kosten für die alte Wohnung (in der sich zeitweilig mein Freund noch aufhielt) ansetzen bis zur Kündigung 3 Monate später als Werbungskosten (=beruflich bedingter Umzug)? Ebenso die Kosten für das Zimmer zur Zwischenmiete?
2) Wenn ich im Einzelnen gemäß der tatsächlichen Kosten die Kosten für den Transport, Handgelder für Umzugshelfer und Renovierung geltend mache, kann ich dann zusätzlich noch einen Pauschalbetrag für „Sonstige Umzugskosten“ geltend machen? Und wenn ja, welchen mache ich geltend, wenn wir im selben Jahr geheiratet haben, zum Zeitpunkt des Umzugs aber noch nicht verheiratet waren?
Herzlichen Dank für die Antwort!

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Antwort

Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Zu 1)

Wenn die gemeinsame Wohnung in Stadt A den Lebensmittelpunkt darstellte, gilt das gemietete WG Zimmer Ihren Wohnsitz am Beschäftigungsort. Es liegt in diesem Zeitraum doppelte Haushalsführung. Die Mieten für das WG-Zimmer als Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung gehören zu Ihren Werbungskosten. Die Mieten für die alte Wohnung gehören zu Kosten Ihrer Lebensführung und können nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Zu 2)

Nachdem Sie die neue Wohnung in Stadt B bezogen haben, wurde die doppelte Haushaltführung beendet. Wenn Sie wegen Kündigungsfrist weiter Mieten für die Wohnung in Stadt A bezahlen müssen, gehören in diesem Zeitraum diese von Ihnen getragenen Mieten für die alte Wohnung zu den Umzugskosten. Sie können Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen, wenn durch Umzug die Fahrzeit zu Ihrer Arbeitsstätte erheblich abgekürzt wurde und die doppelte Haushaltsführung beendet wurde. Sie können neben tatsächliche und nachweisliche Beförderungsauslage auch einen Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten geltend machen. Wenn Sie zum Zeitpunkt des Umzugstags noch nicht verheiratet sind, dann beträgt der Pauschbetrag bis 31.07.2011 640 EUR und ab 01.08.2011 641 EUR. Aufwendungen für Renovierung der alten Wohnung gehören zu den sonstigen Umzugskosten. Wenn die nachweisliche kosten hierfür höher als der Pauschbetrag ist, können Sie auch die tatsächliche Aufwendungen geltend machen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de
www.steuerberatung.zdbz.de

Nachfrage
Sehr geehrte Frau Bolik,
besten Dank für Ihre Antwort, die uns sehr weitergeholfen hat. Eine Kleinigkeit ist mir leider noch nicht ganz klar. Sie schreiben, dass ich "neben tatsächliche und nachweisliche Beförderungsauslage auch einen Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten geltend machen" kann. Im Internet habe ich dagegen diese Information gefunden:

"Ohne Einzelnachweis sind mit der Umzugskostenpauschale alle sonstigen Umzugskosten abgegolten (BMF-Schreiben vom 11.10.2010, DB 2010 S. 2310), z.B. Renovierungskosten. Die Pauschale können Sie aber nicht geltend machen, wenn Sie eine doppelte Haushaltsführung begründen oder beenden, Ihren Lebensmittelpunkt also nicht an den neuen Wohnort verlegt haben (R 9.11 Abs. 9 Satz 1 LStR 2008)."

Bezieht sich das nur auf den Fall, dass ich die doppelte Haushaltsführung beende, weil ich an Ort A (den Ausgangsort) in die über die gesamte Zeit gemeinsam genutzte Wohnung zurückkehre?
Mit bestem Dank im Voraus!

Rückantwort
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.

Die Umzugskosten sind dann keine Werbungskosten, sondern Kosten der privaten Lebensführung,

- wenn der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort weg und begründet in seiner bisherigen Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt, um von dort seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können, oder
- wenn die Umzugskosten wegen einer Wegverlegung des Lebensmittelpunktes vom Beschäftigungsort durch die endgültige Aufgabe der Zweitwohnung am Beschäftigungsort entstehen.

Sie ziehen jedoch nach Ihrem Beschäftigungsort und bleiben nach der Beendigung der doppelten Haushaltsführung auch dort. Daher sind die Umzugsaufwendungen Werbungskosten.

Eine Sache muss ich jedoch aktuallisieren: Ab 01.01.2011 ist der Nachweis für Umzugskosten anlässlich der Begründung oder der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung notwendig, weil für sie keine Pauschalierung möglich ist (R 9.11 (9) LStR).

Mit freundlichen Grüßen und fröhliches Neujahr

Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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