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Kategorie: Steuererklärung

Frage: Abschreibung von Forderungen in der Einkommenssteuererklärung

Gefragt am 19.12.2009 19:03 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1069

Folgene Situation:
Vor 2 Jahren habe ich einem (damaligen guten Freund) Geld geliehen, darüber haben wir auch einen Vertrag gemacht. Im Sommer 2009 hat dieser eine Privatinsolvenz angemeldet. Meine Forderung habe ich daraufhin beim Insolvenzverwalter angemeldet und letzte Woche kam die Mitteilung, dass ich auf der Liste der Gläubiger stehe und meine Forderung akzeptiert sei und mit einer Quote unter 1%, irgendwann in 2010 rechnen könne. Mein Anwalt meinte nun, dass ich diesen Ausfall steuerlich geltend machen kann.

Meine Frage:
In welcher Form kann ich diesen Forderungsausfall steuerlich geltend machen und wie sieht die steuergesetzliche Grundlage bei der Errechnung der konkreten Abschreibung bzw. Berüksichtigung in den Werbungskosten aus?

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Antwort

Beantwortet von Irmingard Huber-Stempfel (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen der Erstberatung beantworte ich gern Ihre Frage. Die Geldforderung können Sie nur steuerlich geltend machen, wenn es sich um eine Forderungen aus dem betrieblichen Bereich handelt und Sie bilanzierender Unternehmer sind.
Sollte dies der Fall sein, berichtigen Sie den Wert der Forderungen in Höhe von 100 % (Einzelwertberichtigung). Die vorgenommene Abschreibung ist Betriebsausgabe und steuerlich wirksam.

Sollte es sich um keine betriebliche Forderung handeln, besteht keine Möglichkeit, diesen Ausfall steuerlich wirksam zu behandeln.

Die Antwort erfolgte aufgrund des dargestellten Sachverhaltes. Eine Veränderung des Sachverhaltes hat Einfluss auf das rechtliche Ergebnis der Antwort.

Mit freundlichen Grüssen

I. Huber-Stempfel
Rechtsanwältin und Steuerberaterin

Nachfrage
Guten Abend, Frau Huber-Stempfel,
ertmal vielen dank für die schnelle Antwort.

Ich nutze die Möglichkeit der Nachfrage zu Ihrer Antwort, gerade auch weil ich von einem Steuerberater zwischenzeitlich eine andere Aussage bekommen habe. Also: Ich bin Privatperson und in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt und habe die Zahlung von 20.000 E anfänglich als stille 5%ige-Beteiligung in eine GmbH geleistet, die von meinem Bekannten damals gegründet werden sollte (Verträge habe ich noch). Als diese GmbH aus div. Gründen nicht zustande kam, haben wir im gegenseitigen Einvernehmen diese Zahlung als "gewährtes Privatdarlehn" umdeklariert. Ich habe ca. die Hälte des Betrages zwischenzeitlich zurückerhalten, der Rest ist wie beschrieben in der Insolvenz untergegangen.

Sind Sie ganz sicher, dass dies nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

durch das Bestehen einer stillen Beteiligung ändert sich der Sachverhalt.
Es muss der rechtliche Gehalt der stillen Beteiligung geprüft werden.
Dies kann eine gewerbliche Beteiligung sein (siehe 1), eine Beteiligung des Privatvermögens (siehe 2).
1. Als Sonderausgaben sind abzugsfähig u.a. auch der Verlustabzug (§ 10d EStG). Der Verlustabzug ist möglich, wenn eine gewerbliche Beteiligung an der GmbH vorliegt. Dies bedeutet, wenn die Stille Gesellschaft an der GmbH eine atypisch stille Gesellschaft ist. Diese atypisch stille Gesellschaft wird wie eine Mitunternehmerschaft (§ 15 EStG) behandelt. Es muss Unternehmerrisiko und Gewinnbeteiligung vorliegen. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Vertrag über die stille Gesellschaft. Die stille Gesellschaft ist auch bei nicht installierter GmbH möglich. Hierzu muss der Beteiligungsvertrag gelesen werden.
Problematisch ist die Umwandlung der Gesellschaftsbeteiligung in ein Privatdarlehen.


2. Die echte Stille Gesellschaft ist eine Kapitalbeteiligung und erzeugt Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Forderung (Darlehensschuld) ist Privatvermögen. Die Forderung ist ein Wirtschaftsgut, das unter § 23 EStG fällt. Für den Anwendungsbereich des § 23 EStG ist es erforderlich, dass eine Veräußerung des Wirtschaftsgutes vorliegt. Ob die Insolvenz eine Veräußerung ist, ist nicht geklärt. Ich denke, es ist keine Veräußerung, da nach der Rechtsprechung die Liquidation ebenfalls keine Veräußerung ist. Wenn § 23 EStG gelten sollte, was meiner Meinung nach sehr fraglich ist, erfolgt Verlustverrechnung nur bei positiven anderen Veräußerungstatbeständen § 23 Abs. 3 Sz 8 EStG).


Der Kollege vor Ort, der bereits Unterlagen vorgelegt erhalten hatte, hat die Möglichkeit, die Verträge zu studieren und die sachgerechte Antwort zu finden. Ohne Vorlage der Verträge ist für mich eine verbindliche Antwort nicht möglich. Ich kann Ihnen nur die verschiedenen Varianten aufzeichnen. Diese müssen anhand des konkreten Sachverhaltes geprüft werden.
Meiner Meinung nach ist entscheidend, wie die Beteiligung (Stille Gesellschaft – Atypisch Stille Gesellschaft – Privatdarlehen) aufgrund der Verträge und der nachträglichen Vereinbarung eingeordnet wird.

Mit freundlichen Grüssen

Rechtsanwältin und Steuerberaterin

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