| Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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| Frage: Zinsen absetztbar, bei Privatdarlehen |
| Einsatz: € 25,00 |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. Sofern das Darlehen einer der 7 Einkunftsarten gemäß § 2 EStG zugeordnet werden kann, sind die Zinsen steuerlich entweder als Betriebsausgaben bei den Gewinneinkünften oder als Werbungskosten bei den Überschusseinkünften berücksichtigungsfähig. In Ihrem Fall wurde das Darlehen für die Kapitalerhöhung bei einer GmbH verwendet. Es handelt sich also um (nachträgliche) Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Befindet sich die Beteiligung im Privatvermögen, können Aufwendungen für die Anschaffung der Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Anlage KAP) abgezogen werden, aber nur, wenn auch entsprechende Einnahmen (Gewinnausschüttungen der GmbH) vorliegen und die Regelung der Abgeltungssteuer nicht greift. Im Rahmen der Abgeltungssteuer sind Werbungskosten nur pauschal mit 801,- € bei Ledigen und 1.602,- € bei Verheirateten. Der Abzug tatsächlicher Kosten ist ausgeschlossen. Befindet sich die Beteiligung im Betriebsvermögen, sind die Zinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Regelung über die Abgeltungssteuer findet hier keine Anwendung. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die GmbH ändert nichts an der Beurteilung. Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater |
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