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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung bei einer GbR

Gefragt am 07.05.2011 10:50 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037

Unter welchen Voraussetzungen kann nach einer Steuerprüfung eine rückwirkende / nachträgliche Gewinnverteilung bei den Gesellschaftern einer GbR anerkannt werden?

Das Protokoll über die Gewinnanteile ist nicht geändert worden, es gab jedoch eine abweichende (mdl. geschlossene) Gewinnverteilungsabrede.

Ein Gesellschafter hat zur Vorbereitung einer neuen Homepage deutlich mehr Zeit investiert und somit in Absprache mit den anderen Gesellschaftern ein "Sonderopfer" erbracht.

Ziel: Die Erhöhung des Gewinns nach der Steuerprüfung soll diesem Gesellschafter nachträglich zugerechnet werden.

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Antwort

Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte.

Der BFH hat mit Urteil vom 24.06.2009 entschieden, dass eine nachträgliche Änderung der Gewinnverteilung, die auf eine mündliche Abrede beruht, sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten möglich ist. Auch dann, wenn grobes Verschulden seitens des Steuerpflichtigen vorliegt. Steuerrechtlich wäre es also möglich.

Das Mehrergebnis einer Betriebsprüfung nur einem Gesellschafter zurechnen zu wollen, ist m. E. jedoch nicht möglich, da die Gewinnverteilung an sich nicht geändert wird.

Eine denkbare Änderung der Gewinnverteilung wäre, dem Gesellschafter ein Vorabgewinn von Summe X zu geben und den Restgewinn nach der ursprünglichen Vereinbarung zu verteilen.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Wander
Steuerberater

Nachfrage
Können Sie darauf bitte noch näher eingehen.

"Das Protokoll über die Gewinnanteile ist nicht geändert worden, es gab jedoch eine abweichende (mdl. geschlossene) Gewinnverteilungsabrede.

Ein Gesellschafter hat zur Vorbereitung einer neuen Homepage deutlich mehr Zeit investiert und somit in Absprache mit den anderen Gesellschaftern ein "Sonderopfer" erbracht.

Ziel: Die Erhöhung des Gewinns nach der Steuerprüfung soll diesem Gesellschafter nachträglich zugerechnet werden."

Rückantwort
"Das Protokoll über die Gewinnanteile ist nicht geändert worden, es gab jedoch eine abweichende (mdl. geschlossene) Gewinnverteilungsabrede."

Wie bereits oben erwähnt, hat der BFH entschieden, dass eine abweichende (auch nachträglich) mündlich geschlossene Gewinnverteilungsabrede zu berücksichtigen ist.

"Ein Gesellschafter hat zur Vorbereitung einer neuen Homepage deutlich mehr Zeit investiert und somit in Absprache mit den anderen Gesellschaftern ein "Sonderopfer" erbracht.

Ziel: Die Erhöhung des Gewinns nach der Steuerprüfung soll diesem Gesellschafter nachträglich zugerechnet werden."

Die Vereinbarung, dass eine mögliche Erhöhung des Gewinns im Rahmen einer Betriebsprüfung nur einem Gesellschafter zuzurechnen ist, ist m. E. nicht möglich. Möglich ist jedoch, dass der Gesellschafter der das "Sonderopfer" erbracht hat, einen Vorabgewinn erhält, z. B. in Höhe der Gewinnerhöhung im Rahmen der Betriebsprüfung.

Im Ergebnis ist es möglich durch den Vorabgewinn das angestrebte Ziel zu erreichen.

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