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Lebensversicherung zur Tilgung einer Hypothek- Steuerschädlichkeit

Gefragt am 01.12.2015
16:39 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2217

 

Hallo,
Ich habe vor ca. 20 Jahren als Kapitalanlage eine Eigentumswohnung in Thüringen gekauft. Dazu wurde eine Hypothek aufgenommen, die tilgungsfrei gestellt und an eine Lebensversicherung gekoppelt wurde, die bei Fälligkeit (2025) die Hypothek tilgt. Die Wohnung ist seither vermietet. Die Hypothekenzinsen (derzeit 4.85% Zins – leider noch bis 2018) werden als Werbungskosten bei der Steuerklärung geführt. Die jährlich Prämie für die LV wird nicht steuerlich behandelt.

Nun die Frage: Normalerweise ist die Auszahlung der LV und damit Tilgung der Hypothek steuerfrei (richtig?). Was ist nun, wenn der Betrag der LV die Hypothek überschreitet? Was ist dann mit dem Überschuss in steuerlicher Hinsicht? Ist das dann steuerschädlich und wenn dem so ist, was muss dann versteuert werden? Nur der Überschuss und davon nur der Gewinn (Zuwachs durch Zinsen und Überschussbeteiligung)? Oder hat 1€ Überschuss bereits Steuerschädlichkeit für die ganze LV zur Folge. Oder best case: Überschuss ist steuerfrei?

Angesichts der momentanen Zinssituation sieht es zwar nicht so aus, dass die LV die Hypothek übersteigt. Aber ich könnte auf die Idee kommen, Sondertilgungen für die Hypothek zu tätigen, was angesichts der relativ hohen Zinsen eine sehr gute Anlage wäre. Auch Überführung der tilgungsfreien Hypothek in Hypothek mit Tilgung bietet mein Vertrag an. Dann könnte es gut sein, dass die LV die Hypothek überdeckt.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 01.12.2015
16:39 Uhr
 Ginster Frank Ginster Frank Beantwortet am 05.12.2015
18:11 Uhr

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Beantwortet am 05.12.2015 18:11 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2217

Antwort von Ginster Frank (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)

Guten Abend,

grundsätzlich dürfte damalig bei Abtretung ein Feststellungsbescheid der Finanzbehörde ergangen sein betreffend der Steuerschädlichkeit der Abtretung. Falls dies nicht erfolgt ist, müsste man erst einmal prüfen, ob damalig Steuerschädlichkeit vorlag ...



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