Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Leasingsonderzahlung |
| Gefragt am 14.07.2010 09:18 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1060 |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. Die Leasing-Sonderzahlung wird bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung im Jahr der Zahlung berücksichtigt, wenn die Leasingdauer nicht mehr als 5 Jahre beträgt. Dies wird in den meisten Fällen der Fall sein. Wenn eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnug erstellt wird, ist die Leasing-Sonderzahlung auf die Laufzeit des Leasing zu verteilen. Ich gehe davon aus, dass Sie Ihren Gewinn anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Wenn das der Fall ist, können die 14.000 € Leasing-Sonderzahlung für den 7er im Jahr der Zahlung als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die 8.000 € für den M3 ist keine Leasing-Sonderzahlung. Leider kann ich aus Ihren Angaben nicht entnehmen um was es sich handelt. Es könnte die Zahlung der restlichen Leasingraten in einer Summe oder Schadenersatz für vorzeitige Vertragskündigung sein. Dies ist aber für den Betriebsausgabenabzug auch nicht wichtig, da beides sofort abzugsfähige Betriebsausgaben sind. Allerdings ist die Unterscheidung für den Vorsteuerabzug wichtig. In den Leasingraten ist nämlich Vorsteuer enthalten; Schadenersatz enthält keine Vorsteuer. Zudem hätten Sie bei einer vorzeitigen Vertragskündigung Anspruch auf anteilige Rückzahlung der ursprünglichen Leasing-Sonderzahlung für den M3. Damit verbunden wäre der damalige Vorsteuerabzug zu berichtigen. Nur wenn Sie den M3 von der Leasinggesellschaft kaufen und behalten würden wären die 8.000 € über die betriebsgewöhnliche Dauer abzuschreiben. Ansonsten können beide Zahlungen als Betriebsausgaben im Jahr der Zahlung abgezogen werden. Die Privateinlage auf das Geschäftkonto ist möglich. Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Überblick gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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