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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Hausverkauf, welches ich erst vor 1 Jahr überschrieben bekommen habe. Steuern?

Gefragt am 28.01.2012 07:18 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032

Guten Tag.
Ich habe vor gut einem Jahr ein Haus von meinen Eltern überschrieben bekommen.Denen gehörte das Haus gute 40 Jahre.
Im Notarvertrag wurde festgehalten, dass ich weiter Miete an meine Eltern zahlen muss. Auch geht die Mietzahlung der anderen Wohneinheit des Hauses weiter an meine Eltern.
Im Grundbuch wurde ein Auflassungsvermerk festgeschrieben, dass ich das Haus nicht ohne Zustimmung meiner Eltern verkaufen darf.
Und der Wert des Hauses wurde mit 100.000 € angegeben.

Grundsätzliche muss man doch, wenn man ein Haus innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb verkauft, auf den Gewinn Steuern zahlen; trifft dies hier auch zu?

oder handelt es sich hier um eine vorgezogene Erbfolge; und damit wäre ein Verkauf steuerfrei?

kann es Probleme geben mit dem Finanzamt, weil der Wert des Hauses bei Überschreibung mit 100.000 € angegeben wurde, nun aber das Haus für 175.000 € verkauft wird?
muss ich ggf. auf die 75.000 € \"Gewinn\" Steuern zahlen?

Mit der Bitte um genaue Erläuterungen.

Den Anhang bitte etwas vergrößern zur besseren Ansicht!

Vielen Dank im Voraus.

MfG

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Antwort

Beantwortet von Andreas Schupp (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass bei meinen Ausführungen der von Ihnen dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass das Hinzufügen, Weglassen, Ändern von Lebenssachverhalten oder die Zweideutigkeit der gemachten Informationen das steuerrechtlich korrekte Ergebnis beeinflussen können.
Bitte beachten Sie, das ich aus berufsrechtlichen Gründen nicht auf rechtliche Fragen eingehen kann.
Der Dateianhang lässt sich leider nicht öffnen, sodass ich Ihnen die Frage wie folgt ohne Berücksichtigung der Informationen in diesem Anhang beantworte:
Der Verkauf eines Grundstücks (Objekts) unterliegt gem. § 22 Nr. 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer, wenn zwischen Verkauf und Veräußerung des Objekts weniger als 10 Jahre liegen.
Dies gilt nicht, soweit das Objekt innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. In diesen Fällen ist eine Veräußerung auch innerhalb der 10 Jahre steuerfrei.
Da es sich in Ihrem Fall offensichtlich um eine vorweggenommene Erbfolgeregelung handelt, bei der Sie das Objekt auch unentgeltlich erhalten haben, ist die Ausnahmeregelung des § 23 Absatz 1 Satz 3 EStG zu beachten.
Danach ist die Behaltefrist des Rechtsvorgängers ( Eltern) mit in die Berechnung der 10 Jahresfrist einzubeziehen.
Folglich können Sie das Objekt, soweit die Zustimmung der Eltern gegeben ist, auch innerhalb des einen Jahres steuerfrei veräußern, denn zusammen mit Ihren Eltern haben Sie es folglich länger als 10 Jahre gehalten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen habe.
Soweit noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen

Andreas Schupp
STEUERBERATER

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