Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Hausverkauf, welches ich erst vor 1 Jahr überschrieben bekommen habe. Steuern? |
| Gefragt am 28.01.2012 07:18 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Beantwortet von Andreas Schupp (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Bitte beachten Sie, dass bei meinen Ausführungen der von Ihnen dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass das Hinzufügen, Weglassen, Ändern von Lebenssachverhalten oder die Zweideutigkeit der gemachten Informationen das steuerrechtlich korrekte Ergebnis beeinflussen können. Bitte beachten Sie, das ich aus berufsrechtlichen Gründen nicht auf rechtliche Fragen eingehen kann. Der Dateianhang lässt sich leider nicht öffnen, sodass ich Ihnen die Frage wie folgt ohne Berücksichtigung der Informationen in diesem Anhang beantworte: Der Verkauf eines Grundstücks (Objekts) unterliegt gem. § 22 Nr. 3 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer, wenn zwischen Verkauf und Veräußerung des Objekts weniger als 10 Jahre liegen. Dies gilt nicht, soweit das Objekt innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. In diesen Fällen ist eine Veräußerung auch innerhalb der 10 Jahre steuerfrei. Da es sich in Ihrem Fall offensichtlich um eine vorweggenommene Erbfolgeregelung handelt, bei der Sie das Objekt auch unentgeltlich erhalten haben, ist die Ausnahmeregelung des § 23 Absatz 1 Satz 3 EStG zu beachten. Danach ist die Behaltefrist des Rechtsvorgängers ( Eltern) mit in die Berechnung der 10 Jahresfrist einzubeziehen. Folglich können Sie das Objekt, soweit die Zustimmung der Eltern gegeben ist, auch innerhalb des einen Jahres steuerfrei veräußern, denn zusammen mit Ihren Eltern haben Sie es folglich länger als 10 Jahre gehalten. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen weitergeholfen habe. Soweit noch Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte die Nachfrageoption. Mit freundlichen Grüßen Andreas Schupp STEUERBERATER Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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