Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Gewerbeauflösung |
| Gefragt am 08.10.2010 10:18 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039 |
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Beantwortet von StB Kiehne Katja Kiehne (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung und vor dem Hintergrund Ihres Honorars kurz wie folgt. Bitte beachten Sie, dass Abweichungen im Sachverhalt zu anderen steuerlichen Konsequenzen führen können. Ihre Betriebsaufgabe wird steuerlich wie eine Betriebsveräußerung behandelt. Der Aufgabegewinn wird wie folgt ermittelt Gemeiner Wert der ins Privatvermögen überführten Wirtschaftsgüter ./. Veräußerungskosten ./. Wert des Betriebsvermögen = Aufgabegewinn Sofern Sie bisher Ihren Gewinn durch die so genannte Einnahme-Überschussrechnung (EÜR) ermittelten, muss zunächst ein Wechsel der Gewinnermittlung zur Bilanzierung erfolgen. Sofern Sie also die Wareneinkäufe als Betriebsausgaben im Rahmen der EÜR geltend gemacht haben, sind die noch vorhandenen Waren mit ihrem Teilwert (möglicher Verkaufspreis, max. Anschaffungskosten) erfolgswirksam in der Bilanz anzusetzen. Im nächsten Schritt sind dann bei der Überführung der Waren ins Privatvermögen die gemeinen Werte anzusetzen. Stark vereinfachtes Beispiel: Sie haben noch bezahlte Waren im Wert von 10.000 EUR. Möglicher Verkaufspreis a.) 12.000 b.) 8.000 Lösung a.) Ansatz Bilanz erfolgswirksam: 10.000 zu versteuern Aufgabegewinn 0 Lösung b.) Ansatz Bilanz erfolgswirksam: 8.000 zu versteuern Aufgabegewinn 0 Eine Versteuerung würde nur unterbleiben, wenn Sie nachweisen (nicht nur behaupten) können, dass die Ware keinen Wert mehr hat. Mit freundlichen Grüßen Katja Kiehne Steuerberaterin Dipl.-Finanzwirtin (FH) Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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