Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: GbR und Einzelunternehmen, Frage zu Scheinselbständigkeit |
| Gefragt am 20.11.2011 15:22 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1047 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, beeinflussen. 1.) Scheinselbständigkeit Die Frage kann ich mangels weiterführender Angaben nur sehr generell beantworten. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu einen Katalog aufgestellt, nach dem diese Beurteilung vorgenommen wird: - Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber (fachlich, zeitlich und örtlich) - Eingliederung in den Betrieb - Einbeziehung in den betrieblichen Ablauf - kein Unternehmerrisiko - festes Entgelt und Entgeltfortzahlung - Urlaubsanspruch - keine Delegationsmöglichkeit - Arbeitsumfang wird von anderen bestimmt. Es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, d. h. nicht bereits bei Vorliegen eines oder zweier Indizien liegt Scheinselbständigkeit vor. Grundsätzlich steht dabei im Vordergrund, ob Ihr Auftraggeber (der dann ja Ihr Arbeitgeber wird), zur Abführung der Sozialversicherungsbeträge verpflichtet ist. Es kann also durchaus sein, daß Sie steuerlich trotz Scheinselbständigkeit weiterhin Unternehmer sind. In Ihrem Fall würde ich allerdings eine Scheinselbständigkeit eher verneinen. Sie tragen in der GbR ja weiterhin Unternehmerrisiken, lediglich die einzelunternehmerische Betätigung ist auf einen Kunden abgesunken. Allein dies kann jedoch für sich allein betrachtet keine Scheinselbständigkeit auslösen. 2.)Zusammenführung der Einkünfte Aus einer rein steuerlichen Sicht würde eine Zusammenführung keine Vorteile bringen. Der Gewinn der GbR wird im Wege der sogenannten einheitlichen und gesonderten Feststellung bestimmt und dann nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt. Die Besteuerung wird dann auf Ebene der Gesellschafter durchgeführt. Wenn unterstellt wird, daß die Gewinnverteilung "vorher" und "nachher" identisch ist, tritt kein einkommensteuerlicher Effekt auf. Es mag im Einzelfall sein, daß eine gewerbesteuerliche Entlastung eintritt, wenn die Hebesätze der einzelnen Unternehmer unterschiedlich sind. Ob allerdings eine solche (vermutlich geringe) Auswirkung die Probleme bei der Feststellung des "korrekten" und von allen akzeptierten Verteilungsschlüssel wert ist, müßte man im Rahmen einer konkreten Simulationsrechnung bestimmen. Ich hpffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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