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GbR und Einzelunternehmen, Frage zu Scheinselbständigkeit

Gefragt am 20.11.2011
15:22 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5857 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine 2010 gegründete GbR besteht aus 3 Gesellschaftern. Diese Gesellschafter waren auch vor Gründung der GbR (und sind es noch) als Einzelunternehmer tätig. Im Gesellschaftervertrag wurde vereinbart, dass Bestandskunden der Gesellschafter unter Betreuung der jeweiligen Einzelunternehmen bleiben. Kunden die nach Gründung der GbR an den Einzelnen herantreten werden durch die GbR bedient.

Derzeit ist es so, dass bei allen 3 Gesellschaftern jeweils nur noch ein Kunde im Rahmen des Einzelunternehmens betreut wird.

Sind hier Probleme mit den Finanzbehörden zu erwarten (Stichwort Scheinselbständigkeit)? Empfiehlt es sich, die Kunden zukünftig durch die GbR zu betreuen und eine Neuregelung zu treffen (vermutete Folgen: kompliziertere Gewinnverteilung, höherer Gewinn - höhere Steuerlast)?

Zur Orientierung einige vereinfachte Daten zur Umsatz und Gewinn 2011
GbR: Umsatz 24.000€, Gewinn 20.000€
EU1: Umsatz 16.000€, Gewinn 12.000€
EU2: Umsatz 18.000€, Gewinn 15.000€
EU3: Umsatz 6.000€, Gewinn 5.000€

Viele Grüße

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 20.11.2011
15:22 Uhr
 Oliver Burchardt Oliver Burchardt Beantwortet am 20.11.2011
19:25 Uhr

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Beantwortet am 20.11.2011 19:25 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5857 | Bewertung 5/5

Antwort von Oliver Burchardt (Frage zu Sonstige Frage an Steuerberater)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, beeinflussen.

1.) Scheinselbständigkeit
Die Frage kann ich mangels weiterführender Angaben nur sehr generell beantworten.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu einen Katalog aufgestellt, nach dem diese Beurteilung vorgenommen wird:
- Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber (fachlich, zeitlich und örtlich)
- Eingliederung in den Betrieb
- Einbeziehung in den betrieblichen Ablauf
- kein Unternehmerrisiko
- festes Entgelt und Entgeltfortzahlung
- Urlaubsanspruch
- keine Delegationsmöglichkeit
- Arbeitsumfang wird von anderen bestimmt ...



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