Frag einen Steuerberater

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: GbR und Einzelunternehmen, Frage zu Scheinselbständigkeit

Gefragt am 20.11.2011 15:22 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1047
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) GbR und Einzelunternehmen, Frage zu Scheinselbständigkeit , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, eine 2010 gegründete GbR besteht aus 3 Gesellschaftern. Diese Gesellschafter waren auch vor Gründung der GbR (und sind es noch) als Einzelunternehmer tätig. Im Gesellschaftervertrag wurde vereinbart, dass Bestandskunden der Gesellschafter unter Betreu

Sehr geehrte Damen und Herren,

eine 2010 gegründete GbR besteht aus 3 Gesellschaftern. Diese Gesellschafter waren auch vor Gründung der GbR (und sind es noch) als Einzelunternehmer tätig. Im Gesellschaftervertrag wurde vereinbart, dass Bestandskunden der Gesellschafter unter Betreuung der jeweiligen Einzelunternehmen bleiben. Kunden die nach Gründung der GbR an den Einzelnen herantreten werden durch die GbR bedient.

Derzeit ist es so, dass bei allen 3 Gesellschaftern jeweils nur noch ein Kunde im Rahmen des Einzelunternehmens betreut wird.

Sind hier Probleme mit den Finanzbehörden zu erwarten (Stichwort Scheinselbständigkeit)? Empfiehlt es sich, die Kunden zukünftig durch die GbR zu betreuen und eine Neuregelung zu treffen (vermutete Folgen: kompliziertere Gewinnverteilung, höherer Gewinn - höhere Steuerlast)?

Zur Orientierung einige vereinfachte Daten zur Umsatz und Gewinn 2011
GbR: Umsatz 24.000€, Gewinn 20.000€
EU1: Umsatz 16.000€, Gewinn 12.000€
EU2: Umsatz 18.000€, Gewinn 15.000€
EU3: Umsatz 6.000€, Gewinn 5.000€

Viele Grüße

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater!
Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis der gemachten Sachverhaltsangaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann das Ergebnis, ggf. auch wesentlich, beeinflussen.

1.) Scheinselbständigkeit
Die Frage kann ich mangels weiterführender Angaben nur sehr generell beantworten.

Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu einen Katalog aufgestellt, nach dem diese Beurteilung vorgenommen wird:
- Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber (fachlich, zeitlich und örtlich)
- Eingliederung in den Betrieb
- Einbeziehung in den betrieblichen Ablauf
- kein Unternehmerrisiko
- festes Entgelt und Entgeltfortzahlung
- Urlaubsanspruch
- keine Delegationsmöglichkeit
- Arbeitsumfang wird von anderen bestimmt.

Es ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, d. h. nicht bereits bei Vorliegen eines oder zweier Indizien liegt Scheinselbständigkeit vor.

Grundsätzlich steht dabei im Vordergrund, ob Ihr Auftraggeber (der dann ja Ihr Arbeitgeber wird), zur Abführung der Sozialversicherungsbeträge verpflichtet ist. Es kann also durchaus sein, daß Sie steuerlich trotz Scheinselbständigkeit weiterhin Unternehmer sind.

In Ihrem Fall würde ich allerdings eine Scheinselbständigkeit eher verneinen. Sie tragen in der GbR ja weiterhin Unternehmerrisiken, lediglich die einzelunternehmerische Betätigung ist auf einen Kunden abgesunken. Allein dies kann jedoch für sich allein betrachtet keine Scheinselbständigkeit auslösen.

2.)Zusammenführung der Einkünfte
Aus einer rein steuerlichen Sicht würde eine Zusammenführung keine Vorteile bringen. Der Gewinn der GbR wird im Wege der sogenannten einheitlichen und gesonderten Feststellung bestimmt und dann nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter verteilt. Die Besteuerung wird dann auf Ebene der Gesellschafter durchgeführt. Wenn unterstellt wird, daß die Gewinnverteilung "vorher" und "nachher" identisch ist, tritt kein einkommensteuerlicher Effekt auf.

Es mag im Einzelfall sein, daß eine gewerbesteuerliche Entlastung eintritt, wenn die Hebesätze der einzelnen Unternehmer unterschiedlich sind. Ob allerdings eine solche (vermutlich geringe) Auswirkung die Probleme bei der Feststellung des "korrekten" und von allen akzeptierten Verteilungsschlüssel wert ist, müßte man im Rahmen einer konkreten Simulationsrechnung bestimmen.

Ich hpffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Wirtschaftsprüfer
Steuerberater

Nachfrage
Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

Eine kurze Nachfrage zum letzten Punkt: würde die Zusammenführung der Einnahmen nicht sogar Nachteile mitbringen, da die Freibeträge der Gewerbesteuer der Einzelunternehmen wegfallen würden?

Rückantwort
Dieser Punkt müßte in einer Vergleichsrechnung ebenfalls mit geprüft werden. Es kommt hier auf den Einzelfall an. Wenn die Hebesätze der Beteiligten sich deutlich unterscheiden, kann trotzdem eine Entlastung eintreten.

Allerdings kann ich Ihnen nicht wirklich zur Durchführung einer solchen Berechnung raten. Die Effekte dürften nur sehr gering sein und die komplette Neufestlegung der Gewinnverteilung vermutlich nicht wert sein. Außerdem wird die Frage aufkommen, wie die Entlastung (wenn es sie denn geben sollte) auf die Gesellschafter verteilt wird, da ja jetzt die GbR sämtliche gewerbesteuerlichen Belastungen trägt.

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Sonstige Frage an Steuerberater!
Bewertung
2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Steuerberaters?
5,0
1. Wie hilfreich war die Antwort des Steuerberaters?
5,0
3. Wie empfehlenswert ist der Steuerberater?
5,0