Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: GbR Auflösung |
| Gefragt am 27.10.2011 15:52 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Hier gehe ich davon aus, dass es in Ihrem Fall um eine gewerblich tätige GbR. Bestand des Kapitalkontos eines GbR-Gesellschafters ergibt sich wie folgd: Summe der geleisteten Beiträge + Kapitalveränderung jeweiliges Geschäftsjahres. Kapitalveränderung = Gewinnanteile ./. Verlustanteile + Einlage ./. Entnahmen. Die Kapitalveränderungen werden grundsätzlich in jeweiligem Veranlagungszeitraum steuerlich berücksichtigt. Ob Sie das positive Kapitalkontobestand in Ihrer Einkommensteuererklärung als Verlust angeben können, hängt es davon ab, was Sie nach Auflösung und Abwicklung der GbR von der GbR zurückbekommen werden: - Wenn die Rückerstattung unter Ihrem Kapitalkontobestand ist, entsteht Ihnen ein Verlust in Höhe der Differenz zwischen Rückerstattung und Ihrem Kapitalkontostand, welchen Sie in der Steuererklärung angeben sollen. - Wenn die Rückerstattung Ihren Kapitalkontobestand übersteigt, dann sollen Sie die Differenz als Gewinn erklären. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Wenn es noch weiterer Erklärungsbedarf besteht, verwenden Sie bitte gern die Nachfrage Funktion. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart Tel: +49 (0)711 / 9332 2657 Email: info@zdbz.de www.steuerberatung.zdbz.de Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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