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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Fahrtkostenzuschuss

Gefragt am 25.09.2011 12:02 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum kommenden Jahr beabsichtige ich, beruflich nach Düsseldorf zu wechseln sowie meinen Wohnsitz nach Köln zu verlegen.
Neben einem monatlichen Bruttogehalt i.H.v. 3.500 EUR hat mir mein zukünftiger Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss von 187,60 EUR (Preis für die Monatskarte zwischen Köln und Düsseldorf) zugesichert.

Meine Frage ist nun, welche Möglichkeiten es gibt, diese 187,60 EUR für die Fahrtkosten in den Lohn zu integrieren, damit ich beim Nettogehalt das Optimum für mich heraushole?!
Wäre es a) sinnvoll, die 187,60 EUR als Fahrtkostenzuschuss auf der Gehaltsabrechnung auszuweisen (Stichwort "geldwerter Vorteil"), oder wäre es b) besser, die 187,60 EUR auf das Bruttogehalt zu addieren, um sich bei der Steuer die Möglichkeiten bei der Pendlerpauschale, oder sogar einen Steuerfreibetrag zu erhalten.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir beide Wege kurz skizzieren und hierzu einen Rat geben könnten.

Vielen Dank!

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Antwort

Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte.

Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können.

Fahrtkostenzuschuss stellt grds. steuerpflichtiger Arbeitslohn dar. In den meisten Fällen wird hierfür eine Pauschalsteuer von Arbeitgeber abgeführt.

In der Jahreslohnsteuerbescheinigung werden die Zuschüsse erfasst. Diese gehören zu Ihren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Sie können die Aufwendungen (187,6*12=2251,2€) in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Sofern die Entfernungspauschale den Betrag 2251,2 übersteigt, können Sie nach aktueller Rechtslage für die Fahrtkosten mit öffentlichem Verkehrsmittel ohne Nachweis einen Betrag bis zu 4500 EUR als Werbungskosten geltend machen. Die Differenz führt dann für Sie zu einem zusätzlichen Steuerersparnis.

Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte.

Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin
Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart
Tel: +49 (0)711 / 9332 2657
Email: info@zdbz.de

Nachfrage
Sehr geehrte Frau Dr. Bolik,

zunächst vielen Dank für Ihre Antwort zu meinem steuerlichen Problem. Erlauben Sie mir aber bitte dennoch eine kurze Nachfrage, sind Steuerfragen für mich als Laien doch nicht ganz unkompliziert...

Welchen der beiden von mir skizzierten Möglichkeiten würden Sie mir hinsichtlich einer Optimierung des Nettogehalts denn empfehlen (siehe meine erste Anfrage)?

a) Fahrtkostenzuschuss, der auch als Zuschuss
(und geldwerter Vorteil???) auf der Lohnabrechnung ausgewiesen wird??

b) Aufstocken des Bruttogehalts um den Zuschuss (Bruttogehalt 3.687,60 EUR), also kein gesondertes Ausweisen der 187,6 EUR als Fahrtkostenzuschuss, um somit alle Möglichkeiten bei der Pendlerpauschale zu bewahren??

Ich hoffe, Sie können mir dies noch kurz ergänzend beantworten.

Herzlichen Dank!

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Nachfrage.

Bei den Fahrkostenzuschüssen wird Ihren Angaben zufolge in meisten Fällen eine Pauschalsteuer von 15% zzgl. Soli (knapp 30€) abgezogen. Bei Aufstocken des Bruttogehalts wird im normalen Fall (Skl. IV) für den Betrag 187,6 EUR eine LSt von ca. 60 EUR abgezogen.

Im Hinblick auf diesen Zahlen wird die Variante a) im Laufe des Jahres für Sie günstiger sein.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Yanqiong Bolik
Steuerberaterin

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