Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Fahrtkostenzuschuss |
| Gefragt am 25.09.2011 12:02 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037 |
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Beantwortet von Dr. Yanqiong Bolik (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie der Regeln dieser Plattform beantworte. Bitte beachten Sie, dass meiner Ausführung der dargestellte Sachverhalt zu Grunde liegt, und dass Hinzufügen, Weglassen, Änderung der Angaben oder die Zweideutigkeit der Informationen das steuerrechtliche Ergebnis ändern können. Fahrtkostenzuschuss stellt grds. steuerpflichtiger Arbeitslohn dar. In den meisten Fällen wird hierfür eine Pauschalsteuer von Arbeitgeber abgeführt. In der Jahreslohnsteuerbescheinigung werden die Zuschüsse erfasst. Diese gehören zu Ihren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Sie können die Aufwendungen (187,6*12=2251,2€) in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Sofern die Entfernungspauschale den Betrag 2251,2 übersteigt, können Sie nach aktueller Rechtslage für die Fahrtkosten mit öffentlichem Verkehrsmittel ohne Nachweis einen Betrag bis zu 4500 EUR als Werbungskosten geltend machen. Die Differenz führt dann für Sie zu einem zusätzlichen Steuerersparnis. Ich hoffe, dass ich Ihnen behilflich sein konnte. Besteht noch Unklarheit, verwenden Sie bitte gern die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Dr. Yanqiong Bolik Steuerberaterin Bildstöckle 6, 70567 Stuttgart Tel: +49 (0)711 / 9332 2657 Email: info@zdbz.de
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