Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Eigenheimzulage |
| Gefragt am 25.08.2009 15:34 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Eine Änderung des Bescheides über Eigenheimzulage ist solange möglich, wie die Festsetzungsverjährung nicht abgelaufen ist. Daher wird eine Änderung noch möglich sein. War allerdings die Höhe der Einkommensgrenze, auch wenn diese falsch war, bei Erteilung des Egenheimzulagebescheids dem Finanzamt bekannt, dann scheidet eine Änderung des Bescheides aus. In Ihren Falle berechnen sich die Einkunftsgrenzen nach den Einkommensteuerbescheiden 2005 und 2006. Allein diese beiden Bescheide sind maßgeblich. Sie müssen aus diesen beiden Bescheiden die beiden Summen des Gesamtbetrags der Einkünfte zusammenaddieren. Wenn Sie verheiratet sind, darf diese Summe insgesamt 167.120€ nicht überschreiten, wenn Sie nicht verheiratet sind liegt die Summe bei € 83.560. Zu dieser Summe müssen Sie je Kind € 30.678 hinzurechnen. Erst wenn diese Summen in 2005 und 2006 insgesamt überschritten sind, erhalten Sie keine Eigenheimzulage. Sie müssen unbedingt die Angelegenheit durch einen Steuerberater überprüfen lassen. Dazu dürfen Sie gerne unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de oder per Telefon unter 07152/23331 mit mir in Verindung setzen. Im Rahmen eines Mandats unter Anrechung der hier gezahlten 20 Euro überprüfe ich die Angelegenheit gerne für Sie. Sie sollten zunächst umgehend gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch einlegen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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