Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater |
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Frage: Eigenheimzulage |
| Gefragt am 17.04.2011 20:28 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Meine Frau hatte am 03.07.2002 eine Eigentumswohnung mit Vorkaufsrecht gekauft. Das Vorkaufsrecht bestand aus dem Grund, da das Gebäude aus 2 Wohneinheiten bestand, wobei die untere Wohneinheit (EG - Wohnung) bereits 1982 damals von Ihren Eltern gekauft wurde und auch bewohnt wird. Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Nach § 4 Satz 1 EigZulG erhält der Eigentümer für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken einer Wohnung im eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung die Eigenheimzulage. Nach § 4 Satz 2 EigZulG erhalten Sie aber auch Eigenheimzulage, wenn die Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen zu Wohnzwecken überlassen wird. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn Ihre Frau auf die Kaltmiete verzichtet hat, das Tragen der Nebenkosten durch die Tante ist für die Gewährung der Eigenheimzulage unschädlich (BMF-Schreiben 21.12.2004, RZ 22). Wer zu den Angehörigen gehört, regelt § 15 AO. Zu den Angehörigen nach § 15 AO zählen auch Tanten und Onkels. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die Tante zu Wohnzwecken zu einer Eigenheimzulagebegünstigung führt. Die Aufassung des Finanzamtes wäre nicht rechtens. Sie sollten gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch einlegen und den Einspruch gem. meinen Ausführungen begründen. Wenn Sie Hilfe gegenüber dem Finanzamt benötigen, können Sie sich unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de gerne mit mir in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Frage an Steuerberater" lesen! |
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