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Kategorie: Sonstige Frage an Steuerberater

Frage: Eigenheimzulage

Gefragt am 17.04.2011 20:28 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Meine Frau hatte am 03.07.2002 eine Eigentumswohnung mit Vorkaufsrecht gekauft. Das Vorkaufsrecht bestand aus dem Grund, da das Gebäude aus 2 Wohneinheiten bestand, wobei die untere Wohneinheit (EG - Wohnung) bereits 1982 damals von Ihren Eltern gekauft wurde und auch bewohnt wird.
Die OG Wohnung wurde durch eine ältere Frau bewohnt und nach ihrem Tod eben ein Vorkaufsrecht bestand.

Im Januar 2002 verstarb dann die Vorbesitzerin und das Vorkaufsrecht trat ein.
Die Wohnung wurde zu einem Betrag von 110.000 Euro gekauft (Kosten Nutzen Übergang erfolgte am 01.08.2002).

Nach dem Kauf wurde nach Hinweis einer Bekannten (Steuerfachangestellte) ein Antrag auf Eigenheimzulage gestellt und als Nutzer die Überlassung an Ihre Eltern eingetragen. Der Antrag wurde genehmigt und ein jährlicher EHZ Betrag von 1250 Euro wurde gewährt.

Nach einer Umbauphase von ca. 3 Monaten wurde dann die Wohnung der Tante meiner Frau (Schwester des Vaters) von November 2002 bis März 2003 unentgeltlich zur Verfügung gestellt, da sie In ihrer Mietwohnung aus gesundheitlichen Gründen nicht bleiben konnte.

Ab Mai 2003 (nach Kündigung der Mietwohnung) wurde die Tante dann in der Wohnung meiner Frau nach Rücksprache in Bezug auf EHZ Gewährung auch bei Überlassung an Nahe Verwandte dauerhaft in der Wohnung untergebracht.

Hinweis: Eine Telefonische Anfrage beim Finanzamt wegen Nutzer Änderung Antragsänderung des EHZ wäre nicht erforderlich.


Am 11.02.2000 bekamen wir ein Schreiben, in dem wir durch Beleg nachweisen sollten seit wann die Tante die Wohnung bewohnt.
Dem Finanzamt wurde ein Wohnhaftnachweis des Einwohnermeldeamtes zugesandt

Mit dem Bescheid der Steuerrückerstattung von 2009 bekamen wir am 16.04.2010 nun eine Mitteilung des Finanzamtes das die komplette Eigenheimzulage von uns zurückbezahlt werden müsse, da die Gewährung nicht Rechtens gewesen wäre, wir also nie Eigenheimzulage bekommen hätten.

Anlage: Schreiben vom Finanzamt 2 Seiten

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Nach § 4 Satz 1 EigZulG erhält der Eigentümer für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken einer Wohnung im eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung die Eigenheimzulage.

Nach § 4 Satz 2 EigZulG erhalten Sie aber auch Eigenheimzulage, wenn die Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen zu Wohnzwecken überlassen wird. Unentgeltlichkeit liegt vor, wenn Ihre Frau auf die Kaltmiete verzichtet hat, das Tragen der Nebenkosten durch die Tante ist für die Gewährung der Eigenheimzulage unschädlich (BMF-Schreiben 21.12.2004, RZ 22).

Wer zu den Angehörigen gehört, regelt § 15 AO. Zu den Angehörigen nach § 15 AO zählen auch Tanten und Onkels.

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die unentgeltliche Überlassung der Wohnung an die Tante zu Wohnzwecken zu einer Eigenheimzulagebegünstigung führt. Die Aufassung des Finanzamtes wäre nicht rechtens.

Sie sollten gegen den Aufhebungsbescheid Einspruch einlegen und den Einspruch gem. meinen Ausführungen begründen. Wenn Sie Hilfe gegenüber dem Finanzamt benötigen, können Sie sich unter meiner E-Mail-Adresse StillerStB@gmx.de gerne mit mir in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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