Frag einen Steuerberater

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Schenkungssteuer

Frage: Schenkung von Geld und Pkw durch Tante

Gefragt am 24.01.2012 07:10 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028

Folgender Sachverhalt:
Die Tante meiner Ehefrau hat uns im März 2011 18.000,00 EUR und im Juli 2011 20.000,00 EUR geschenkt (ohne schriftlichen Vertrag). Im März 2011 hat Sie uns daneben ihren Pkw überlassen (Wert: 8.000,00 EUR, auch ohne schriftlichen Vertrag). Im November ist die Tante verstorben. Sie hat meine Frau bereits 2008 testamentarisch als Alleinerbin bestimmt. Der Sohn der Tante wurde enterbt.

Nun meine Fragen:
Die Schenkungen in Gesamthöhe von 38.000,00 EUR und die Überlassung des Pkw`s haben wir aus Unwissenheit seinerzeit nicht dem Finanzamt gemeldet. Werden diese Schenkungen zu 100% meiner Ehefrau zugeordnet oder können die Beträge auf meine Ehefrau und auf mich aufgeteilt werden, so dass wir hinsichtlich der Schenkungen jeweils unter den Freibeträgen von 20.000,00 EUR liegen? Die Geldbeträge sind auf unser gemeinsames Konto überwiesen worden. Fällt für die Überlassung des Pkw Schenkungssteuer an? Es ist nunmehr noch ein Vermögen von etwa 60.000,00 EUR vorhanden. Nach Anrechnung der Schenkungen ergibt sich daher ein anrechenbares Vermögen von 106.000,00 EUR. Hiervon werden wir dem Sohn der verstorbenen Tante 53.000,00 EUR zahlen (50% Pflichtteil- bzw. Pflichtteilergänzungsanspruch). Auf welchen Betrag müssen wir jetzt noch Erbschaftssteuer entrichten?

Weitere Fragen zum Thema "Schenkungssteuer" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Schenkungssteuer!
Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Schenkungen vom März und Juli 2011 mit insgesamt 38.000 Euro wurden gem.Ihren Angaben auf das gemeinsame Konto eingezahlt. Damit wären diese hälftig zu berücksichtigen. Der PKW bleibt unberücksichtigt, da er im Eigentum der Tante stand und erst durch den Tod auf Ihre Frau übergegangen ist. Da die Schenkungen innerhalb von 10 Jahren vor dem Tode der Tante erfolgt sind, fließen diese in die Erbschaftsteuererklärung ein. Die Abgabe einer gesonderten Schenkungssteuererklärung war und ist nicht erforderlich, da die Freibeträge von jeweils 20.000 Euro nicht überschritten wurden. Der Pflichtteil bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar, die das Vermögen mindert.

Es muss zum Todestag wie folgt gerechnet werden:

Vermögen 60.000

plus

PKW 8.0000

plus

Hälftige
Schenkung
an Ehefrau 19.000

minus

Nachlassverbindlichkeit 53.000

minus

Beerdigunskostenpauschbetrag 10.300. Sind die tatsächlichen Kosten höher, werden diese angesetzt.

minus

Freibetrag 20.000

Der Erbschaftsteuer unterliegen: 3.700

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.


Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

Nachfrage
Herzlichen Dank für die hilfreiche und kompetente Auskunft.

Leider habe ich mich hinsichtlich des Pkw`s unglücklich ausgedrückt. Dieser wurde mir ebenfalls geschenkt, weil die Tante aus Krankheitsgründen zum Führen eines Pkw`s nicht mehr fähig war. Der Pkw wurde von mir zu einem Preis von 8.000,00 EUR veräußert. Ändert sich hierdurch Ihre Berechnung?

Vorab vielen Dank für Ihre Antwort.

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

es kommt darauf an, wann der PKW auf Sie umgeschrieben wurde. Wenn er zur Lebzeiten der Tante nicht umgeschrieben wurde, ändert sich an meiner Berechnung nichts.

Wenn das Fahrzeug jedoch zu Lebzeiten der Tante Ihnen geschenkt wurde, müssen die 8.000 Euro aus der Erbschaft der Frau herausgerechnet werden, sodass nichts zu versteuern ist. Im anderen Falle müssen Ihnen zusätzlich zu den 19.000 Euro die 8.000 Euro Schenkung zugerechnet werden, sodaß nach Abzug der 20.000 Euro ein Betrag von 7.000 Euro der Erbschaftsteuer unterliegen würden.

Um ganz sicher zu gehen, sollte der Vorgang durch Einsicht in die Unterlagen beurteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

Weitere Fragen zum Thema "Schenkungssteuer" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Schenkungssteuer!