Kategorie: Schenkungssteuer |
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Frage: Schenkung dem Finanzamt mitteilen? |
| Gefragt am 20.01.2011 17:02 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Die Schenkung fällt unter das ErbStG und ist in Ihrem Falle anzeigepflichtig. Die Anzeige hat an das zuständige Erbschaftsteuerfinanzamt schriftlich zu erfolgen (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Nur wenn die Schenkung notariell beurkundet wurde, entfällt eine Anzeige ( § 30 Abs. 3 ErbStG ). Da über die Schenkung KEINE notarielle Urkunde vorliegt, greift die Ausnahmevorschrift nicht. Nach § 30 Abs. 4 ErbStG muss die Anzeige folgende Angaben erhalten: 1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers; 2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung; 3. Gegenstand und Wert des Erwerbs; 4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis, Ausstattung; 5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis; 6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendungen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt
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