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Kategorie: Schenkungssteuer

Frage: Löschung Nießbrauch

Gefragt am 28.07.2011 07:49 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1066

Im Jahre 2006 hat mir meine Mutter ein EFH übertragen. Der VW liegt aktuell ca. bei TEUR 350,0. Es wurde eine Nießbrauch zu Gunsten meiner Mutter eingetragen der mit einem Wert von EUR 15.000,00 pro Jahr angegeben wurde.

Das Objekt war bislang vermietet. Meine Mutter hat alle Einkünfte erhalten und auch alle Kosten getragen.

Nun möchte ich in das Objekt mit meiner Familie selbst einziehen. Der Nießbrauch zu Gunsten meiner Mutter soll jetzt gelöscht werden, damit ich eine Grundschuld wegen Finanzierung Renovierung etc. eintragen kann.

Hat die Löschung des Nießbrauches eine steuerliche Auswirkung die ich beachten muss? Insbesondere weil die Übertragung des Hauses noch keine 10 Jahre her ist?
Ist durch die Löschung des Nießbrauches Schenkungssteuer zu bezahlen?

Vielen Dank vorab.

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Bei der ursprünglichen Schenkung wurde das Haus mit der Nießbrauchsbelastung übertragen. Der Nießbrauch hat den schenkungsteuerpflichtigen Erwerb nach der damaligen Rechtslage nicht gemindert. Die Steuer, die auf den Kapitalwert des Nießbrauchs entfiel, wurde jedoch bis zu dessen Erlöschen gestundet.
Wenn diese Belastung jetzt mit Wirkung für die Zukunft wegfällt, ist die gestundete Schenkunsgsteuer zu entrichten.

Sie sollten sich den damaligen Schenkungsteuerbescheid noch einmal ansehen. Falls keine Steuer festgesetzt wurde, bzw. kein Anteil gestundet wurde, ist jetzt auch keine Steuer nachzuzahlen. Dies ist durchaus möglich, wenn der damalige Steuerwert, der noch nicht den Verkehrswert darstellte, unterhalb der Freibeträge gelegen hat.

Die Übetragung innerhalb von 10 Jahren hat nach der Rechtslage 2006 keinen Einfluss auf die Besteuerung heute, da die Belastung den Steuerwert damals nicht gemindert hat. Dies ist nach Einführung des § 25 ErbStG zum 01.01.2009 geändert worden, gilt jedoch erst für Übertragungen ab diesem Zeitpunkt.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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