Kategorie: Schenkungssteuer |
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Frage: Eine Schenkung erhalten. Die Summe möchte ich weiterverschenken. Muss dann doppelt Schenkungssteuer gezahlt werden? |
| Gefragt am 04.10.2009 11:53 Uhr | Einsatz: € 150,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Ich habe eine Schenkung erhalten. |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Grundziel der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist die Erfassung der freigiebigen unentgeltlichen Bereicherungen. Ausgangssituation des ErbStG ist dabei die Besteuerung der unentgeltlichen Erwerbe von Todes wegen. Das Erbschaftsteuerrecht ist weitgehend auf dem Erbrecht des BGB (§§ 1922 ff. BGB) aufgebaut. Bei der Besteuerungsform hat man sich für eine Erbanfallsteuer entschieden. Entsprechend wird der Vermögenszuwachs (Bereicherung) beim Erwerber besteuert und nicht die Höhe des Nachlasses. Im Grunde sind die weiteren Steuertatbestände notwendige Ersatzbesteuerungen, um die Erbschaftsbesteuerung nicht ins Leere laufen zu lassen. Insbesondere die Erfassung aller freigiebigen Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) dient diesem Ziel. Dabei geht der steuerliche Schenkungsbegriff über den zivilrechtlichen hinaus. Insofern gelten die Vorschriften über die Erwerbe von Todes wegen, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, auch für Schenkungen unter Lebenden. Die Besteuerung erfolgt nach drei Steuerklassen, die sich nach der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Erblasser/Schenker und Erwerber richten, und innerhalb der Steuerklasse nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Es entspricht folglich der Steuersystematik, dass die Schenkung an Sie als auch die Schenkung an Ihren Lebenspartner als getrennte steuerpflichtige Vorgänge besteuert werden. Maßgeblich für die Besteuerung sind der Wert der Schenkung und die Beziehung zum Schenker im Zeitpunkt der Schenkung. Da Sie derzeit nicht verheiratet sind würde die Schenkung an Ihren Lebenspartner unter die Steuerklasse III fallen. Dies hätte einen recht hohen Steuersatz von 30% (bzw. ab Schenkungswert 6.000.000 € 50%) und einen niedrigen Steuerfreibetrag von 5.200 € zur Folge. Der Freibetrag steht jedoch für Schenkungen alle 10 Jahre zur Verfügung, was angesichts der Höhe des Freibetrages keine ernsthafte Option darstellen dürfte. Schenkungen unter Ehegatten werden mit einem Freibetrag von 307.000 € besteuert, was den steuerpflichtigen ERwerb spürbar mindert. Weiterhin sind deutlich niedrigere Steuersätze (zwischen 7 und 30 %) anzusetzen. Im Vergleich zur derzeitigen Situation also die wesentlich günstigere Alternative. Im Hinblick auf die zweite Schenkung wäre folglich eine Heirat das beste Instrument zur Steuersenkung. Da dieser Schritt nicht nur aus rein steuerlichen Aspekten gemacht werden sollte und mit Kosten verbunden ist, sollte er sorgsam abgewogen werden. Falls eine Heirat ohnehin angedacht ist oder zumindest nicht ausgeschlossen wird, sollte mit der Schenkung abgewartet werden. Ein vollständige Umgehung des steuerbaren Vorgangs ist nicht möglich. Vor der Schenkung sollte jedoch durch genaue Angabe des zu übertragenden Vermögens und unter Beachtung sonstiger Verwandschaftsverhältnisse bedacht werden, ob weitere Steuerminderungsmöglichkeiten bestehen. Dies ist nur im Rahmen einer umfassenden Begutachtung möglich. Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über die Thematik verschafft zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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