Kategorie: Mehrwertsteuer |
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Frage: Firmenwagen |
| Gefragt am 17.05.2010 13:57 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Matthias Wander (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung beantworten möchte. Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, wenn die KG das AUto least und Ihnen zur Nutzung überläßt. Es spricht auch nichts dagegen, dass die KG alle anfallenden Kosten trägt. Es ist jedoch folgendes zu beachten: Sofern für die Kfz-Nutzung kein besonderes Entgelt vereinbart wird, ist regelmäßig von einer unentgeltlichen Nutzung des Fahrzeugs für private Zwecke auszugehen. Bei der Privatnutzung des Fahrzeugs handelt es sich um eine unentgeltliche Wertabgabe der Personengesellschaft, die nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu besteuern ist. Die 1%-Methode zur Ermittlung der Privatfahrten kann seit dem 1.1.2006 jedoch nur angewendet werden, wenn der Gesellschafter das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50%) betrieblich nutzt. Da Sie (noch) kein Gesellschafter sind, nutzen Sie das Fahrzeug zu 100% privat. D. h. dass die KG in Höhe der Kfz-Kosten eine unentgeltliche Wertabgabe versteuern muss. Steuerlich gesehen hat die KG dadurch weder einen Nachteil noch einen Vorteil. Wird für die Kfz-Nutzung ein Entgelt vereinbart (z. B. in Höhe der Leasingrate) versteuert die KG dieses als Einnahme. Die Einnahme ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Ich hoffe, ich konnte mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Wander Steuerberater |
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