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Kategorie: Mehrwertsteuer

Frage: Beratungstätigkeit in Schweden

Gefragt am 08.12.2010 12:33 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Beratungstätigkeit in Schweden , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Hintergrund:Ich bin seit 1.10.2010 Rentner. Hatte Inbetriebnahme in Schweden gemacht.Kunde hat mich für 8 Tage erneut privat angefordert. Wir haben einen Tagessatz vorher ausgemacht. Hatte vorsichtshalber beim Finanzamt Antrag "zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten&

Hintergrund:Ich bin seit 1.10.2010 Rentner. Hatte Inbetriebnahme in Schweden gemacht.Kunde hat mich für 8 Tage erneut privat angefordert. Wir haben einen Tagessatz vorher ausgemacht. Hatte vorsichtshalber beim Finanzamt Antrag "zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten" gestellt, der genehmigt wurde mit neuer Steuernummer.
Aktuell: Möchte nun Rechnung schreiben mit den Positionen
a)Tagesgeld b)Hotelkosten c)AVIS Automietkosten d) Benzinkosten in Schweden e)Flugkosten (Lufthansa) f)Kilometergeld zum Flughafen. Hotelrechnung enthält (örtliche)12% "Moms" + 25%-somit Gesamtbetrag. Ich bin nun total verunsichert, welche Kosten ich in die Rechnung schreibe und was ich (unserem) Finanzamt davon nach Erhalt abführen muß.
Mir wurde eine Beispielrechnung eines deutschen Lieferanten übergeben.Dort steht: "Die Rechnung ist steuerfrei nach §4 Nr.1 Buchstabe b.i.V §6a UStG". Was muss ich tun?

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Nach § 3a Abs. 2 UStG (Umsatzsteuergesetz) ist die Beratungsleistung dort umsatzsteuerlich zu versteuern, wo der Empfänger der Leistung seinen Sitz hat. Dies ist in Ihrem Fall Schweden. Der Hinweis anhand der Lieferantenrechnung ist insoweit nicht zielführend.

Nach deutschem Recht wäre der Leistungsempfänger der Steuerschuldner der Beratungsleistung, die ein ausländischer Unternehmer in Rechnung stellt. Dies bestimmt § 13b) UStG. Nach deutschem Recht dürften Sie in Ihrer Rechnung keine Steuer ausweisen. Es folgt lediglich ein Hinweis darauf, dass nach § 13b) UStG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

Da das Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU harmonisiert wurde, gibt es im schwedischen Umsatzsteuergesetz eine identische Vorschrift. Den genauen schwedischen Paragraphen kann ich Ihnen nicht nennen.

Folglich haben Sie mit der Umsatz-Besteuerung in Schweden keinen Aufwand. Sie setzen den Vermerk zu Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und die entsprechende Vorschrift auf die Netto-Rechnung. In Deutschland geben Sie die Umsätze an für die der Leistungsempfänger der Steuer schuldet. Zahlungen ergeben sich nicht.

WICHTIG: Sie müssen auch Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die des Auftraggebers auf der Rechnung vermerken. Die Nummer kann online beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.

Die Kosten stellen Sie Ihrem Auftraggeber in Rechnung, soweit Sie davon belastet sind. Dies bedeutet, dass Sie Beträge, bei denen Sie die deutsche Vorsteuer erstattet bekommen, auch nur den Netto-Betrag in Rechnung stellen können.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Danke - also für Schweden keine Mehrwertsteuer ansetzen.
Nachfrage 1: Wieviel kann ich für km-Geld - (hier ohne MWSt)- ansetzen?
Nachfrage 2: Wieso hat mir mein Finanzamt nicht gleich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vergeben und auch keinen Hinweis darauf gemacht? Brauche ich die Nummer wirklich für gelegenliche MWSt-Überweisungen in der Zukunft (bei zukünftigen,deutschem Auftraggeber)trotz Genehmigung "zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten" ?

Danke für Ihre Hilfe.

Heinz H. Voje

Rückantwort
Sehr geehrter Herr Voje,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Zu 1) Das ist frei vereinbar. Üblich sind Kilometersätze zwischen 30 und 100 Cent. Dies ist nicht an steuerliche Ansätze gebunden, sondern mit Ihrem Auftraggeber auszuhandeln. Zu 2) Das Finanzamt macht grundsätzlich auf nichts aufmerksam. Als Unternehmer sind Sie verpflichtet sich über alle Gegebenheiten selbständig zu informieren. Die Nummer benötigen Sie, um sich gegenüber anderen Unternehmern als Unternehmer auszuweisen. Im Verkehr mit dem EU-Ausland ist dies unerlässlich und auch im Inland praktikabel. Sie können mit der UStId-Nummer auch die Steuernummer auf Ihren Rechnungen ersetzen, sodass nicht jeder die Steuernummer erfährt. Die Genehmigung zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten ist ein geschäftsinternes Papier, dass zwar geeignet ist, die Unternehmereigenschaft nachzuweisen, aber völlig unüblich. Da Sie die UStId-Nummer für Schweden ohnehin benötigen, sollten Sie diese immer verwenden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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