Kategorie: Mehrwertsteuer |
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Frage: Beratungstätigkeit in Schweden |
| Gefragt am 08.12.2010 12:33 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Hintergrund:Ich bin seit 1.10.2010 Rentner. Hatte Inbetriebnahme in Schweden gemacht.Kunde hat mich für 8 Tage erneut privat angefordert. Wir haben einen Tagessatz vorher ausgemacht. Hatte vorsichtshalber beim Finanzamt Antrag "zur Besteuerung der Umsätze nach vereinnahmten Entgelten" gestellt, der genehmigt wurde mit neuer Steuernummer. |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Nach § 3a Abs. 2 UStG (Umsatzsteuergesetz) ist die Beratungsleistung dort umsatzsteuerlich zu versteuern, wo der Empfänger der Leistung seinen Sitz hat. Dies ist in Ihrem Fall Schweden. Der Hinweis anhand der Lieferantenrechnung ist insoweit nicht zielführend. Nach deutschem Recht wäre der Leistungsempfänger der Steuerschuldner der Beratungsleistung, die ein ausländischer Unternehmer in Rechnung stellt. Dies bestimmt § 13b) UStG. Nach deutschem Recht dürften Sie in Ihrer Rechnung keine Steuer ausweisen. Es folgt lediglich ein Hinweis darauf, dass nach § 13b) UStG der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Da das Umsatzsteuerrecht innerhalb der EU harmonisiert wurde, gibt es im schwedischen Umsatzsteuergesetz eine identische Vorschrift. Den genauen schwedischen Paragraphen kann ich Ihnen nicht nennen. Folglich haben Sie mit der Umsatz-Besteuerung in Schweden keinen Aufwand. Sie setzen den Vermerk zu Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und die entsprechende Vorschrift auf die Netto-Rechnung. In Deutschland geben Sie die Umsätze an für die der Leistungsempfänger der Steuer schuldet. Zahlungen ergeben sich nicht. WICHTIG: Sie müssen auch Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die des Auftraggebers auf der Rechnung vermerken. Die Nummer kann online beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden. Die Kosten stellen Sie Ihrem Auftraggeber in Rechnung, soweit Sie davon belastet sind. Dies bedeutet, dass Sie Beträge, bei denen Sie die deutsche Vorsteuer erstattet bekommen, auch nur den Netto-Betrag in Rechnung stellen können. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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