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Kategorie: Lohnabrechnung

Frage: Tankgutscheine als Sachzuwendung

Gefragt am 08.01.2011 21:59 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1081
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) Tankgutscheine als Sachzuwendung , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrte Damen und Herren, mein Anliegen sieht wie folgt aus: Ich würde meinen Mitarbeitern gerne ab und zu als Bonus einen Tankgutschein geben. Als Sachzuwendung bis max. 44 EUR soll diese steuer- und lohnnebenkostenfrei sein. Beim Einlesen in das Thema im Internet fand ich neben List

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Anliegen sieht wie folgt aus:

Ich würde meinen Mitarbeitern gerne ab und zu als Bonus einen Tankgutschein geben. Als Sachzuwendung bis max. 44 EUR soll diese steuer- und lohnnebenkostenfrei sein. Beim Einlesen in das Thema im Internet fand ich neben Listen zu den Bedingungen, die für die Anerkennung durch das Finanzamt zu erfüllen sind, nur Beiträge, die die Umsetzung als sehr schwierig dargestellt haben.
Was ich gelesen habe wurde mir anschliessend in Gesprächen mit mehr als 10 Tankstellenpächter meiner Stadt bestätigt: Keiner war bereit, den Mehraufwand, den die Abrechnung der Tankgutscheine verursacht, zu übernehmen.

Als letzte Möglichkeit habe ich in einem Handwerkerforum die Empfehlung gelesen, dass der Chef seinem Mitarbeiter den Tankgutschein zwar übergeben, aber zum Tanken mitfahren und die Tankfüllung selbst bezahlen soll - am besten gleich mit Zeugen.
Meine Frage ist nun, ob diese Empfehlung wirklich "wasserdicht" ist?

Wenn das der Fall ist, hätte ich außerdem gerne gewußt, ob ich als Chef meinen Mitarbeiter A. beauftragen kann, die Tankfüllung für Mitarbeiter B. zu bezahlen? Wenn das möglich ist, kann ich dann auch Mitarbeiter B. beauftragen, die Tankfüllung für Mitarbeiter A. zu bezahlen? Und kann ich als Zeuge Mitarbeiter C. mitschicken und dessen Tankbefüllung ebenfalls von Mitarbeiter B. in meinem Auftrag bezahlen und von Mitarbeiter A. bezeugen lassen?

Über Ihren Rat würde ich mich freuen.

Freundliche Grüße Wolfgang Ballweg

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Antwort

Beantwortet von Steuerbera Sigrid Schwartzkopff (Profil ansehen)

Sehr geehrter Herr Ballweg,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Geringwertige Sachbezüge gehören nicht zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, sofern eine Freigrenze in Höhe von € 44,00 je Arbeitnehmer und Monat nicht überschritten wird. Die Überlassung eines Warengutscheines stellt aber keinen Sachbezug dar, wenn neben der Bezeichung der abzugebenden Ware ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist (Lohnsteuerrichtlinen R 8.1 (1)).

Da bei Gutscheinen von Dritten in der Regel immer ein Betrag aufgeführt ist, welcher Wert dieser Gutschein hat, stellen diese Gutscheine einen steuer- und sozialversicherungsrechtlichenpflichtigen Sachbezug dar.
Somit dürfte auch die Variante nicht möglich seien, wenn Sie dem Mitarbeiter den Gutschein übergeben und zum Bezahlen zur Tankstelle mitfahren bzw. einen Mitarbeiter B. hierfür beauftragen.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Steuerberaterin
Sigrid Schwartzkopff
Müllerstr. 56-58
13349 Berlin
schwartzkopff@web.de

Nachfrage
Sehr geehrte Frau Schwartzkopff,

vielen Dank für die schnelle Bearbeitung meiner Anfrage.
Meiner Anfrage habe ich zugrunde gelegt, dass die Voraussetzungen, die von den Finanzbehörden an eine Sachzuwendung gestellt werden, erfüllt sind.

Die Gutscheine enthielten deshalb keinen Geldbetrag sondern nur die Treibstoffart und eine konkrete Literzahl, die max. so hoch gewählt ist, dass die betreffende Treibstoffart am Tag der Aushändigung des Gutscheines nicht mehr als 44 EUR kosten. Ebenso wären allen Angaben, die die Gutscheine enthalten PC-Ausdrucke und enthielten als einzigen handschriftlichen Eintrag nur meine Unterschrift.

Bei meiner Anfrage gehe ich auch von der Annahme aus, daß die übrigen Voraussetzungen an eine steuer- und sozialabgabefreie Sachzuwendung erfüllt sind:
Der Preis für die Sachzuwendung wird im Lohnkonto des Mitarbeiters festgehalten; es wird eine Kopie des Gutscheines aufbewahrt; es handelt sich bei den Tankgutscheinen um keine Gehaltsumwandlung; die Gutscheine werden im Ausgabemonat eingelöst; der Gutschein stellt kein Zahlungsmittel dar; der Mitarbeiter bleibt mit allen Sachbezügen im Monat unter 44 EUR; usw.

Mit freundlichen Grüssen, Wolfgang Ballweg

Rückantwort
Sehr geehrter Herr Ballwag,

sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, wäre die Zahlung durch den Arbeitgeber (Mitfahrt und Zahlung vor Ort) bzw. einen beauftragen Mitarbeiter grundsätzlich möglich. Allerdings möchte ich darauf hinweisen, dass es bei einer Betriebsprüfung schwierig seien könnte, die Barzahlung durch den Arbeitgeber bzw. dessen Beauftragten entsprechend zu dokumentieren und glaubhaft zu machen. Ich würde daher immer eine unbare Zahlungsweise z.B. Abbuchung oder Lastschrift vom dem Arbeitgeberkonto empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

S. Schwartzkopff

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