Kategorie: Lohnabrechnung |
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Frage: Mittagsessen für Mitarbeiter - Fragen zur Absetzbarkeit |
| Gefragt am 12.10.2010 12:04 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1042 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die verbilligte Überlassung von Mahlzeiten löst als Sachbezüge umsatzsteuerliche und lohnsteuerliche Konsequenzen aus. Der Vorteil (Mahlzeit) der den Arbeitnehmern zugewendet wird, ist Arbeitslohn und muss daher lohnversteuert und mit Sozialabgaben belegt werden. Der Vorteil berechnet sich grundsätzlich mit der Differenz zwischen dem Essenspreis und der Zuzahlung des Arbeitnehmers. Dies gilt unabhängig davon, wer das Essen bestellt. Wenn für das Essen Gutscheine ausgeteilt werden, deren Wert den amtlichen Sachbezugswert von derzeit 2,57 € nicht um mehr als 3,10 € übersteigt, muss nur der Sachbezuswert als Arbeitslohn behandelt werden. Praktikabler ist jedoch die Nutzung des Freibetrages von 44 € je Kalendermonat und Arbeitnehmer. Bis zu 44 € sind die Sachbezüge pauschal steuer- und sozialabgabenfrei. Wird die Grenze überschritten ist jedoch der Gesamtbetrag wieder zu versteuern. Achten Sie besonders auf eine genaue Dokumentation der Zuwendungen an die Arbeitnehmer. Insofern die Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, liegen umsatzsteuerlich unentgeltliche Wertabgaben vor, die in Höhe der Kosten der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater
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