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Kategorie: Lohnabrechnung

Frage: Mittagsessen für Mitarbeiter - Fragen zur Absetzbarkeit

Gefragt am 12.10.2010 12:04 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1042
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Mittagsessen für Mitarbeiter - Fragen zur Absetzbarkeit , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Folgende Fragen: Ich habe 2 Mitarbeiter und wir haben jetzt einen Menüservice geteset und ich möchte hier jetzt 2 Varianten anbieten. Variante 1 (hier überlege ich noch wieviel ich bezuschussen kann): Einmal die Woche möchten wir im Zuge einer Besprechung (Wochenrückb

Folgende Fragen:

Ich habe 2 Mitarbeiter und wir haben jetzt einen Menüservice geteset und ich möchte hier jetzt 2 Varianten anbieten.

Variante 1 (hier überlege ich noch wieviel ich bezuschussen kann):
Einmal die Woche möchten wir im Zuge einer Besprechung (Wochenrückblick und Planung) zusammen Essen.
Als Beispiel habe ich mir das so gedacht.

Essen kostet z.B. 5,40 EUR/inkl. MwSt. (Rechnung bekomme ich einmal wöchentlich) Diese setze ich als Betriebsausgaben ab. Wenn ich das Essen komplett übernehme müßte ich es doch voll Absetzten können.

Wie siehts es aus wenn ich nur einen Teil bezuschusse und der Mitarbeiter z.B. noch 2 EUR dazu zahlen soll.
Muß dann dem Mitarbeiter noch eine Rechnung gestellt werden (MwSt.?) ? Oder kann man die 2 EUR dann einfach vom Nettolohn abziehen?


Variante2:
Die Mitarbeiter sollen sich das essen auf Wunsch bestellen können. Abgerechnet wird dann einmal monatlich.
Muß ich hier dann auch eine Rechnung stellen an den Mitarbeiter? Wegen der MwSt.? Oder kann man einfach den Betrag vom Nettolohn abziehen?
Kann man hier auch ohne Probleme das Essen günstiger anbieten. Also wenn ich 5,40 EUR zahle für 5 EUR?

Wenn es steuerlich bessere oder richtigere Varianten gibt bin auch für Tips dankbar.


Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.

Die verbilligte Überlassung von Mahlzeiten löst als Sachbezüge umsatzsteuerliche und lohnsteuerliche Konsequenzen aus.

Der Vorteil (Mahlzeit) der den Arbeitnehmern zugewendet wird, ist Arbeitslohn und muss daher lohnversteuert und mit Sozialabgaben belegt werden. Der Vorteil berechnet sich grundsätzlich mit der Differenz zwischen dem Essenspreis und der Zuzahlung des Arbeitnehmers. Dies gilt unabhängig davon, wer das Essen bestellt.

Wenn für das Essen Gutscheine ausgeteilt werden, deren Wert den amtlichen Sachbezugswert von derzeit 2,57 € nicht um mehr als 3,10 € übersteigt, muss nur der Sachbezuswert als Arbeitslohn behandelt werden.

Praktikabler ist jedoch die Nutzung des Freibetrages von 44 € je Kalendermonat und Arbeitnehmer. Bis zu 44 € sind die Sachbezüge pauschal steuer- und sozialabgabenfrei. Wird die Grenze überschritten ist jedoch der Gesamtbetrag wieder zu versteuern.

Achten Sie besonders auf eine genaue Dokumentation der Zuwendungen an die Arbeitnehmer.

Insofern die Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, liegen umsatzsteuerlich unentgeltliche Wertabgaben vor, die in Höhe der Kosten der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

Nachfrage
Nur zum Verständnis:
Wenn ich darauf achte das ich nicht über die 44 EUR pro Monat komme reicht es wenn ich das nur später nachweisden kann. (Also Liste führen) und dann kann der Betrag (also z.B. pro Essen 2,50 EUR Zuschuss mal 4 mal im Monat also 10 EUR) mit auf die Gehaltabrechnung und der Betrag ist dann Lohnsteuer und Sozialabgabenfrei für mich und den Mitarbeiter.

Ihr Satz:
Insofern die Mahlzeiten unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, liegen umsatzsteuerlich unentgeltliche Wertabgaben vor, die in Höhe der Kosten der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Verständnis:
Ich kaufe das Essen für 5,40 EUr enthalten 0,35 EUR MwSt.
MwSt. bekomme ich wieder.
Ich gebe das Essen kostenfrei weiter so muß ich die 0,35 EUR MwSt. wieder abführen.
Ich gebe das Essen verbiligt weiter z.B. für 2,50. Dann muß ich die MwSt für die 2,50 als hier 0,18 EUR abführen kann aber ja wie oben Beschrieben die Bezuschussung wie oben beschrieben angeben.

Richtig?

Vielen Dank.

MfG

Rückantwort
Ihre Überlegungen sind zutreffend. Wichtig ist eine gute Dokumentation der Bezüge.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Herrmann
Dipl.-Finanzwirt (FH)
Steuerberater

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