Kategorie: Lohnabrechnung |
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Frage: Kann ein beherrschender GmbH Gesellschafter-Geschäftsführer ein geringfügig Beschäftigter sein? |
| Gefragt am 13.12.2011 01:18 Uhr | Einsatz: € 60,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1098 |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Eine beherrschende Gesellschafter- Geschäftsführerbeteiligung an der GmbH liegt immer dann vor, wenn Sie zu mehr als 50% an der GmbH beteiligt sind. Da ein derartiger Sachstand bei Ihnen auf Grund der Schilderung vorliegt, sind Sie kein Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung. Aus Ihrer Ssachverhaltsschilderung ergibt sich, dass in dem damaligen Statusfeststellungsverfahren dies die Deutsche Rentenversicherung Bund so festgestellt hat. Da Sie kein Arbeitnehmer im Sinne der Sozialversicherung sind, fallen auch keine Beiträge für die geringfügige Beschäftigung an, da nur Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt sein können. Es müssen somit weder Meldungen an die Minijob-Zentrale noch Beiträge abgeführt werden. Die von Ihnen erwähnte pauschale Lohnsteuer von 2% muss ebenfalls nicht abgeführt werden, da kein Beitrag zur Rentenversicherung anfällt. Die Betriebsprüfung hat daher den Sachverhalt richtig beurteilt. Einkommensteuerlich erzielen Sie Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des § 19 EStG. Dies bedeutet, Sie müssen diese Einkünfte in der Anlage N erklären. Wenn Sie diese Einkünfte in den Einkommensteuererklärungen nicht erklärt haben, kann das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide entweder nach § 164 Abs.2 AO ( sofern die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO stehen ) oder nach den Vorschriften der § 172 ff AO ändern. Sie müssten sich eine zweite Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI holen und die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abführen. Die gezahlte und abgeführte Lohnsteuer wird dann im Rahmen der durchzuführenden Einkommensteuerveranlagung auf Ihre persönliche Einkommensteuerschuld angerechnet. Sie sollten die Angelegenheit trotzdem durch einen Steuerberater überprüfen lassen, da dieses Forum nur zur ersten Einschätzung des Problems dienen kann und sich aus den Unterlagen u.U. Tatbestände sichtbar werden, die zu einer anderen Beurteilung führen können. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Diplom Betriebswirt
Nachfrage Rückantwort |
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