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doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten

Gefragt am 17.05.2009
12:12 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 6877 | Bewertung 4.7/5

 

Mein Arbeitgeber hat mir ein Dienstfahrzeug mit Privatnutzungeserlaubnis zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber selbst hat das Fahrzeug geleast.

Ich habe meinen Erstwohnsitz 270 km von der Arbeitsstätte entfernt und deshalb einen steuerlich anerkannten Zweitwohnsitz.
Wöchentlich tätige ich eine Familienheimfahrt.
Entfernung Zweit-Wohnung Arbeitsstätte 2 km (3 x die Woche, da zwei Tage Home-office).

Km-Verteilung p.a.:
Gesamtfahrleistung: 35.000 km
davon
wöchentliche Familienheimfahrten: 25.000 km
Fahrten Wohnung Arbeitsstätte: 500 km
Rest-Privatfahrten : 9.500 km

Würde sich in diesem Falle der Übergang von der 1%-Versteuerung zum Fahrtenbuch lohnen.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 17.05.2009
12:12 Uhr
 Ginster Frank Ginster Frank Beantwortet am 20.05.2009
12:45 Uhr

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Beantwortet am 20.05.2009 12:45 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 6877 | Bewertung 4.7/5

Antwort von Ginster Frank (Frage zu Lohnabrechnung)

Sehr geehrte Dame,
sehr geehrter Herr,

auf Ihre Anfrage möchten wir Ihnen kurz Folgendes mitteilen:

Gemäß Entscheidung des BFH vom 04.04.2008 (Az. VI R 85/04) ist der 0,03-Prozent-Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG nur anzusetzen, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte genutzt hat.

Der BFH schließt sich damit nicht der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffas-sung an. Nach dem Zweck des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist der Zuschlag ein Korrekturposten zum - pauschalen - Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, der auch bei unentgeltlicher Überlassung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte zu berücksichtigen ist.

Für die Ermittlung des Zuschlags ist daher in gleicher Weise wie für den pauschalen Werbungskostenabzug auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abzustellen.

Der Anscheinsbeweis, der im Rahmen des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG für die Privatnut-zung des Dienstwagens bestehe, spreche zwar dafür, dass der Dienstwagen tatsäch-lich auch für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte genutzt wird. Der An-scheinsbeweis kann jedoch dadurch entkräftet werden, dass substantiierte Einwände vorgebracht würden, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit eines atypischen Ge-schehensablaufs ergebe ...



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